Sebastian Elisas diverse Themen
Weg (m)einer Klage auf divers
Es ist eine Tradition in Österreich, dass LGBTIAQ+ Rechte nicht vom Parlament beschlossen werden, sondern durch Klagen bis zum Verfassungsgerichtshof erwirkt werden müssen. Das geht von der Aufhebung des höheren Schutzalters für Sexualkontakte zwischen Männern (Strafbar bis 2002, Aufhebung durch den VfGH1), der Adoption von fremden Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare (verboten bis 2016, Aufhebung durch den VfGH2), der gleichgeschlechtlichen Ehe (möglich seit 2019, Aufhebung mehrerer verfassungswidrigen Einschränkungen durch den VfGH345678) und jetzt zuletzt der Möglichkeit, andere Geschlechtseinträge als "männlich" und "weiblich" zu führen (ermöglicht durch den VfGH 20189, verhindert durch den damaligen Innenminister Kickl10). Auch die folgenden Innenminister Ratz, Peschorn, Nehammer und Kramer haben sich nicht dazu verlanlasst gesehen, die Erkenntnis des VfGH umzusetzen.
2018 legt der Verfassungsgerichtshof das Personenstandsgesetz verfassungskonform aus: Es muss möglich sein, andere Geschlechtseinträge im Personenstandsregister zu führen, als "männlich" und "weiblich". Als Kriterium für den Eintrag ist die Geschlechtsidentität der jeweiligen Person heranzuziehen.
Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Polizei
Die LPD Wien ist bis jetzt die erste Stelle, die mehr von mir wollte, um meine Daten zu berichtigen. Sie fordern eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, der ein Lichtbild, Unterschrift, Geburtsdatum und -ort enthält. Alle Informationen, die auf einem österreichischen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein enthalten sind, habe ich bereits mit meinem ursprünglichen Antrag übermittelt, mit Ausnahme natürlich einer etwaigen Dokumentennummer und des Lichtbildes.
"Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geweigert"
Wie wir wissen, hat das Verwaltungsgericht Wien durch seine Erkenntnis die Änderung meines Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister angewiesen. Mit meiner neuen Geburtsurkunde habe ich dann verschiedene Firmen und Behörden, welche Daten von mir verarbeiten, angewiesen, meine Daten zu ändern. Für manche Stellen ist das völlig überraschend gekommen, so als hätte der Verfassungsgerichtshof nicht schon 2018 zu Recht erkannt, dass das möglich sein muss1. Da ich das als DSGVO-Änderungsbegehren formuliert hatte, habe ich in weiterer Folge gegen manche dieser Stellen Beschwerden bei der Datenschutzbehörde erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hat auch die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Um eine davon geht es hier. Und das ist die Stellungnahme der ÖBB-Tochterfirma hinter "Rail & Drive", der Rail Equipment GmbH & Co KG.
Durch ihre Anwaltskanzlei haben sie einige interessante Punkte aufgebracht, über die ich jetzt hier schreiben werde, und auch über meine Antworten dazu. Der Großteil der Argumentation gründet sich darauf, dass "unbekannt" und "divers" angeblich im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme sind, und die Änderung daher auf einen sachlich korrekten Eintrag geändert wurde. Der allgemeine Sprachgebrauch ist für die sachliche Richtigkeit der Daten aber nicht relevant.
Using nginx sub_filter on IP ranges
While scrolling through the visitor's report of my blog, I noticed visitors from a "strange" ISP: "Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 01", which is the IT department of the magistrate of the City of Vienna. Digging further through the logs, I found out they are a regular visitor, and so are multiple ministries, the Austrian unemployment service, and multiple other public bodies (Maybe more, but due to IP anonymization I only know about the ones that have their own subnets). So I've decided to give them a special greeting when visiting. I wanted it to look like this:

Durchsuchung von nicht-binären Personen durch die Polizei
In Österreich haben wir ein Auskunftpflichgesetz, welches besagt dass "Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung (…) über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen [haben], soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht". Selbiges steht uns auch Art. 20 (4) B-VG zu: