Wir erinnern uns an meinen letzten Post. Inzwischen hat die Datenschutzbehörde die Wiener Linien zur Stellungnahme aufgefordert, dieser Aufforderung sind die Wiener Linien Ende September nachgekommen, was mir Ende Oktober mitgeteilt wurde mit einer Gelegenheit auch eine Stellungnahme abzugeben. Das habe ich inzwischen auch getan und werde hier ein bisschen auf die Argumente der Wiener Linien und meine Ansicht dazu eingehen.

Einleitung #

Nicht um mich über die Rechtschreibung lustig zu machen (als ob ich da so gut wäre), sondern weil ich es lustig finde, dass die Antwort anscheinend in größerer Eile geschrieben wurde, beginnt es gleich damit dass es nicht nur ein eingescanntes Schriftstück ohne Texterkennung ist, sondern auch mit folgender Adressangabe:

Foto des Briefs, es steht "Datenschutzberhörde" und "per mial" im Adresskopf Die Überschriften ab jetzt sind auch die Überschriften im Schreiben der Wiener Linien.

Punkt “Erhebung der Daten des Beschwerdeführers” #

Entgegen der Überschrift wird nicht mehr behauptet, dass die kontrollierte Person zwingend ich war, es ist immer von “dem kontrollierten Fahrgast” die Rede. Es wird noch einmal beschrieben, dass eine Person in der U-Bahn ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde, keinen Ausweis vorgezeigt hat und dann meinen Namen, mein Geburtsdatum und “eine” Adresse genannt hat. Als nächstes wird auf den Schriftverkehr eingegangen den ich aus diesem Grund mit den Wiener Linien hatte sowie die Stornierung der Forderung durch die Vorlage meines Klimatickets. Dann wird noch erklärt dass die Korrespondenz im Zuge meines Löschbegehrens aus der Anwendung “Kundendienstprogramm Mehrgebühren” sowie die Kopie meines Klimatickets aus “Verwaltung und Bearbeitung von Mehrgebühren - PT/Nova” gelöscht wurden. Zum Schluss dann noch, dass sie die Daten die durch mein Löschbegehren entstanden sind drei Jahre aufbewahren müssen, und da ich mich nicht darüber beschwert habe davon ausgehen, dass das für mich in Ordnung ist (ist es).

Punkt “Weitere Verarbeitung der Daten trotz Löschbegehrens” #

Datenanwendung PT/Nova #

Die Wiener Linien bemängeln, dass ich keine konkreten Beweise für meine Behauptung nicht in Wien gewesen zu sein vorgebracht hatte. Das liegt daran, dass niemand gefragt hat, und es bis jetzt auch nicht relevant war. Die Wiener Linien haben von sich aus die Vorlage des Klimatickets als Begründung herangezogen die Forderung zu stornieren. Wie wir wissen war ich nicht in Wien, sondern in der Steiermark auf einem Familienausflug. Es können 12 Mitglieder meiner Familie sowie mehrere Bedienstete des Bergbaumuseums in Ratten sich erinnern, dass ich am fraglichen Tag dort war. Es gäbe auch Fotos. Dann wird noch einmal das Argument vorgebracht, dass § 190 Abs. UGB verpflichten, die Buchhaltung nicht zu verändern. Ich bleibe bei meinem Argument, dass eine vollständige Buchhaltung natürlich geführt werden muss, das aber nicht bedeutet, dass jegliche Veränderung ausgeschlossen ist, solange die Änderungen nachvollziehbar bleiben. Wie mehrfach gesagt bin ich aber auch kein Buchhaltungsexperte. Meiner Meinung nach ist das aber auch gar nicht relevant, da die Buchung mich nicht betrifft und auch nie betroffen hat, dürfen meiner Meinung nach auch meine persönlichen Daten nicht in diesem Zusammenhang verarbeitet werden bzw. hätten nie gespeichert werden dürfen.

Datenanwendung MODIS1 #

Hier argumentieren die Wiener Linien, dass die Rechtsgrundlage der Verarbeitung meiner Daten der “Geschäftsvorgang” einerseits und andererseits die Beförderungsbedingungen sind. Schauen wir uns die Beförderungsbedingungen der Wiener Linien einmal an. Damals und auch heute gültig ist die Version vom 15. September 2021. Gleich im ersten Punkt A heißt es wie folgend:

Sie schließen mit den WIENER LINIEN einen Beförderungsvertrag, wenn Sie * in eine Straßenbahn oder einen Bus (im Eigenbetrieb oder im Auftrag der Wiener Linien geführt) einsteigen oder * in einer U-Bahn-Station die Entwertersperre (das ist jener Bereich in U–Bahnanlagen, wo Fahrkartenentwerter den fahrkartenpflichtigen Bereich markieren) durchschreiten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie eine Fahrt mit einer U-Bahn antreten oder nicht.

Es kommt also ein Beförderungsvertrag zustande, wenn man in eine Straßenbahn oder einen Bus einsteigt bzw. in einer U-Bahn-Station die Entwertersperre passiert. Da ich nichts davon am fraglichen Tag getan habe, bin ich an diesem Tag keinen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien eingegangen, und daher kann ein solcher auch nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden.

Als Nächstes wird darauf eingegangen, dass ich argumentiere die Wiener Linien hätten den Ausweis der Person kontrollieren müssen. Dazu sagen sie Folgendes, das ich einfach zitiere:

Dem ist zu entgegnen, dass die Mitarbeiter\*innen selbstverständlich schon aus Gründen der Eindeutigkeit der Identifikation eines Fahrgastes um Ausweisleistung ersuchen. Wenn ein kontrollierter Fahrgast jedoch keinen bei sich führt oder schlicht nicht vorweist, verfügen unsere Mitarbeiter\*innen über keinerlei Zwangsmöglichkeit, die Identität festzustellen, da es sich bei der Mehrgebühr um eine reine zivilrechtliche Forderung handelt. Organe der Sicherheitsbehörden kommen in solchen Fällen regelmäßig nicht zu diesen Kontrollen und sind darüber hinaus selbst im Falle der Identitätsfeststellung nicht berechtigt, den Mitarbeiter\*Innen die Daten weiter zu geben, da sich dafür keine gesetzliche Grundlage findet.

Das finde ich ein spannendes Argument. Das ist zwar natürlich eine reine zivilrechtliche Forderung, aber schauen wir weiter nach unten in die Beförderungsbedingungen, und zwar Punkt E, Ziffer 5:

Bezahlen Sie die zusätzliche Beförderungsgebühr nicht sofort, so sind unsere MitarbeiterInnen berechtigt, Ihren Namen und Ihre Adresse anhand Ihres Lichtbildausweises festzustellen. Hierfür kann auch die Unterstützung durch die Polizei angefordert werden. Ist eine Identitätsfeststellung mittels eines Lichtbildausweises nicht möglich, können Sie Ihre Fahrt nicht fortsetzen.

Natürlich ist mir bewusst, dass nur weil etwas irgendwo in AGB oder einem Vertrag steht das nicht sofort auch so gilt, sollte es rechtswidrig sein. Ich frage mich dennoch, warum dieser Punkt da überhaupt stehen bleibt, wenn die Wiener Linien selbst der Ansicht sind, dass der so nicht legal ist. Dass die Polizei zu solchen Einsätzen regelmäßig nicht erscheint ist bedauerlich (oder nicht, je nachdem wie man es sieht), aber weder meine Schuld noch ein Grund für die Verarbeitung meiner Daten. Wenn das für die Wiener Linien ein Problem ist, steht es ihnen natürlich frei dieses Anliegen an die zuständige Behörde (also die Landespolizeidirektion Wien oder in weiterer Folge das Bundesministerium für Inneres) heranzutragen, um diesen Missstand beheben zu lassen.

Update 20.03.2023: Mit 01.03.2023 sind neue Beförderungsbedingungen in Kraft getreten, in denen noch immer der gleiche Text enthalten ist. Die Wiener Linien glauben anscheinend noch immer daran, das durchsetzen zu können, und verwenden dieses Argument nur, um die Daten verarbeiten zu dürfen.

Laut Wiener Linien halten manche Personen ein ganzes Set an echten Identitäten (mit laut ihnen Name, Adresse, Geburtsdatum) bereit, um diese bei Kontrollen verwenden zu können. Wobei das in meinem Fall ja gar nicht zutrifft, weil keine richtige Adresse angegeben wurde. Aber selbst wenn das so ist, auch das ist nicht meine Schuld und kann auch nicht mein Problem sein, da ich ja nicht vor Ort war. Es rechtfertigt nicht die Daten irgendwelcher unbeteiligter Dritter (meine Daten in diesem Fall) zu verarbeiten. Meiner Meinung nach ist daher kein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO2 gegeben. ErwGr 47 der DSGVO3 definiert zwar den Schutz vor Betrug als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, da ich aber wie bekannt ein Klimaticket Österreich besitze, und es auch wieder verlängert habe, ist es mir kaum möglich, einen derartigen Betrug zu begehen. Handlungen Dritter zu meinem Nachteil sind davon nicht erfasst. Gegebenenfalls wäre auch eine Anonymisierung denkbar, um den Personenbezug der Daten zu mir aufzuheben4. In meiner Auffassung wiegt mein Interesse hier höher als das der Wiener Linien.

  1. Das ist laut Schreiben der Wiener Linien die Anwendung “Validierung und Verwaltung Fahrscheinkontrollen”, also jene, in der die Daten bei der Kontrolle gespeichert werden. 

  2. Artikel 6 DSGVO 

  3. Erwägungsgrund 47 DSGVO 

  4. Vgl. DSB 05.12.2018, DSB-D123.270/0009-DSB/2018