Dieser Post ist eine Auflistung der Verfahren, die ich führe und geführt habe (oder wo ich mitbeteiligte Partei bin), und wird aktualisiert, wenn sich etwas ändert.

Behörden #

Standesamt #

MA 63-1729315-2022 #

  • Geschäftszahl: MA 63-1729315-2022
  • Datum: 02.12.2022
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Antrag abgewiesen. Später ersatzlos behoben durch das Verwaltungsgericht Wien, VGW-101/007/15504/2022

Gemäß dem Personenstandsgesetz 2013 wurde mein Antrag, den Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister von “männlich” auf “divers” zu ändern abgewiesen. Ich hatte eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die eine nicht-binäre Geschlechtsidentität bestätigte, aber das übermittelte Gutachten hat nicht den erforderlichen Kriterien entsprochen. Diese Kriterien wurden vom Bundesminister für Inneres in einem Erlass (Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit12) festgelegt. Der Bundesminister für Inneres legte fest, dass Geschlechtseinträge nur für Menschen mit “nachweisbaren Varianten der Geschlechtsentwicklung” geändert werden können, und diese Intersexualität durch ein Fachgutachten bestätigt sein muss. Da die Personenstandsbehörden weisungsgebunden sind, sind diese Vorgaben für die Standesämter verbindlich. Da ich keine atypische Entwicklung des Geschlechts nachweisen konnte, wurde der Antrag abgelehnt.

Datenschutzbehörde #

D124.0564/23 2023-0.298.456 #

  • Geschäftszahl: D124.0564/23 2023-0.298.456
  • Datum: 05.06.2023
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Das Verfahren gegen die Rail Equipment GmbH & CO KG wird ausgesetzt. Behoben durch das Bundesverwaltungsgericht, W221 2274027-1

D124.0565/23 2023-0.490.353 #

  • Geschäftszahl: D124.0565/23 2023-0.490.353
  • Datum: 17.07.2023
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Das Verfahren gegen das Arbeitsmarktservice wird ausgesetzt. Behoben durch das Bundesverwaltungsgericht, W256 2275675-1

D124.0756/23 2023-0.396.589 #

  • Geschäftszahl: D124.0756/23 2023-0.396.589
  • Datum: 15.06.2023
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Das Verfahren gegen die GIS Gebühren Info Service GmbH wird ausgesetzt. Behoben durch das Bundesverwaltungsgericht, W211 2275070-1

D124.0741/23 2023-0.539.541 #

  • Geschäftszahl: D124.0741/23 2023-0.539.541
  • Datum: 20.07.2023
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Das Verfahren gegen die Landespolizeidirektion Wien wird ausgesetzt.

Die Datenschutzbehörde hat beschlossen, meine Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 auszusetzen. Diese Rechtssache betrifft die Auslegung von Artikel 16 der DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrags in einem Register und ob die betroffene Person Nachweise für ihren Berichtigungsantrag und einer geschlechtsangleichenden Operation erbringen muss.

Die Beschwerdegegnerin hat meinen Geschlechtseintrag von “männlich” auf “unbekannt” geändert, was ich als nicht ausreichend sehe. Die DSB war der Ansicht, dass die Vorlagefragen an den EuGH, insbesondere die Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Artikel 16 DSGVO, für die Entscheidung in diesem Fall von entscheidender Bedeutung sind. und hat daher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-247/23 ausgesetzt. Mehr dazu hier. Teilweise wurden auch Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen, z.B. bei Wiener Wohnen oder der LPD Wien.

D124.0564/23 2023-0.768.304 #

  • Geschäftszahl: D124.0564/23 2023-0.768.304
  • Datum: 27.11.2023
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Die Verletzung meiner Rechte durch die Rail Equipment GmbH & CO KG wird festgestellt.
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: Rail Equipment GmbH & CO KG

Ich habe die Unrichtigkeit der Daten ausreichend begründet und belegt, dass die Verarbeitung der Daten in der Datenbank der ÖBB in Bezug auf mein Geschlecht nicht korrekt ist.

Es wird festgestellt, dass die ÖBB als datenschutzrechtlich Verantwortlicher aufgrund ihrer Verpflichtungen gemäß der DSGVO organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden. Eine Echtzeitberichtigung der Daten ist in den meisten Fällen nicht zumutbar, daher wird eine Frist von mehreren Monaten gesetzt, die Änderung durchzuführen (länger, als von der ÖBB behauptet, dass sie brauchen); Was der ÖBB insgesamt zwischen 13 (seit meinem Antrag) und 67 (seit dem VfGH 2018) Monate Zeit gegeben hat, die technischen Möglichkeiten zu implementieren. “Unbekannt” ist nicht dasselbe wie “divers” und nicht geeignet, die Anforderungen an sachliche Richtigkeit, wie von der DSGVO vorgegeben, zu erfüllen.

Die ÖBB hat gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt.

D124.0756/23 2023-0.782.296 #

  • Geschäftszahl: D124.0756/23 2023-0.782.296
  • Datum: 28.11.2023
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Die Verletzung meiner Rechte durch die GIS Gebühren Info Service GmbH wird festgestellt.
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: GIS Gebühren Info Service GmbH

Alles wie bei der ÖBB.

Die GIS hat gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt.

D124.0481/24 2024-0.836.053 #

  • Geschäftszahl: D124.0481/24 2024-0.836.053
  • Datum: 18.12.2024
  • Typ: Bescheid
  • Ergebnis: Die Verletzung meiner Rechte durch die bank99 AG wird festgestellt.
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: bank99 AG

Auch wieder wie bei der ÖBB. Ob die bank99 das Personenstandsregister führt, eine Personenstandsbehörde ist oder das Kernbankensystem nur übernommen hat ist ebenso irrelevant, wie dass die Änderung angeblich so komplex ist oder das System von einem externen Dienstleister betrieben wird. Ein Verantwortlicher einer Datenanwendung hat dafür Sorge zu tragen und technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, dass Daten jederzeit rechtskonform verarbeitet werden können. Dies schließt auch ein, dass diese geändert werden, wenn sie unrichtig werden.

Personenbezogene Daten haben daher im Rahmen ihrer Verarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigkeit zu genügen.
(...)
Im Rahmen der laufenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere jener der beschwerdeführenden Partei, hat die Beschwerdegegnerin organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, damit sichergestellt werden kann, dass die Daten weiterhin der Richtigkeit entsprechen bzw. wenn es notwendig ist, richtiggestellt werden. Diese zu treffenden Maßnahmen der Verantwortlichen müssen angemessen sein. Aus dem Erwägungsgrund 39 ist zu entnehmen, dass "alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden". Zum anderen geht daraus hervor, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Daten zu berichtigen sind.
(...)
Als Verantwortliche der gegenständlichen Datenverarbeitung ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, durch Maßnahmen der Technikgestaltung wie auch der Organisation dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeitet werden bzw. werden können. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Komplexität und dem damit verbundenen Kosten- bzw. Zeitaufwand nicht innerhalb eines vorgesehenen Zeitrahmens nachkommen zu können, so entspricht dies nicht dem Grundsatz der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und ebenso wenig der geforderten Berichtigung nach Art. 16 DSGVO.
Datenschutzbehörde, Bescheid D124.0481/24 2024-0.836.053

Aus § 6 Abs. 1 Z 7 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ergibt sich weiters eine Verpflichtung der Kreditinstitute, die Daten ihrer Kund*innen stets aktuell zu halten. Zu diesen Daten gehört explizit das Geschlecht (§ 16 Abs. 6 Z 3).

Verwaltungsgerichte #

Landesverwaltungsgericht Wien #

VGW-101/007/15504/2022 #

  • Geschäftszahl: VGW-101/007/15504/2022
  • Datum: 27.02.2023
  • Typ: Erkenntnis
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: Bürgermeister der Stadt Wien
  • Weitere Partei: Bundesminister für Inneres
  • Ergebnis: Der Bescheid des Standesamtes wird aufgehoben, die Änderung im ZPR angewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien zu Recht erkannt, dass meiner Beschwerde stattgegeben wird. Der Bürgermeister der Stadt Wien hat zu Unrecht die Änderung des Geschlechtseintrags von “männlich” auf “divers” abgelehnt. Die Änderung ist gemäß den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes im Hinblick auf die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes3 rechtmäßig und zulässig. Gerichte sind, anders als die Standesämter, nicht an Erlässe der hierarchisch übergeordneten Behörden gebunden. Weiters stuft das Verwaltungsgericht den Erlass als rechtswidrig ein, dieser ist aber außerhalb der Kontrollmöglichkeit des VWG und bleibt damit weiter in Kraft. Im Zuge der Revisionsbeantwortung haben wir angeregt, dass der Verwaltungsgerichtshof, falls er den Erlass als auch für das Gericht bindend sieht, diesen dem Verfassungsgerichtshof vorlegt, da er dann als Verordnung hätte kundgemacht werden müssen, was nicht passiert ist. Es ist nicht das erste Mal, dass das BMI versucht, über den Weg von Erlässen Grundrechte einzuschränken, und damit scheitert45. Aber mit so nebensächlichen Dingen wie dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof hält man sich dort wohl nicht auf.

Das Verwaltungsgericht stellt auch fest, dass keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen über die individuelle Entscheidung hinaus erforderlich seien und dass die Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität respektiert werden müsse.

Die Änderung des Geschlechtseintrags auf “divers” wird als angemessener und möglicher Begriff des Geschlechtseintrags angesehen und als rechtmäßig erachtet. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als zulässig erklärt, weil das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtsidentität noch nicht klar ist. Für den Rest (die Änderung an sich) wurde die Revision als unzulässig erklärt. Der Bürgermeister der Stadt Wien hat daher auf Anweisung durch das Bundesministerium für Inneres ordentliche und außerordentliche Revision erhoben6.

Bundesverwaltungsgericht #

W211 2275070-1 #

  • Geschäftszahl: W211 2275070-1
  • Datum: 29.08.2023
  • Typ: Erkenntnis
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: GIS Gebühren Info Service GmbH
  • Ergebnis: Der Bescheid der Datenschutzbehörde wird aufgehoben, das Verfahren gegen die GIS Gebühren Info Service GmbH muss weitergeführt werden.

Die GIS meint, sie führt das Personenstandsregister nicht, und darum muss sie auch keine Änderung durchführen. Die Datenverarbeitung war bisher korrekt, ich hätte früher auf den Formularen “männlich” angegeben, und die Änderung auf “unbekannt” erfolgte, da das bestehende System keine andere Geschlechtskategorie als “männlich”, “weiblich” oder “unbekannt” versieht. Eine Neuprogrammierung des Systems wäre wirtschaftlich unverhältnismäßig. Darum geht es aber nicht, darum wurde der Aussetzungsbescheid behoben.

W221 2274027-1 #

  • Geschäftszahl: W221 2274027-1
  • Datum: 01.09.2023
  • Typ: Erkenntnis
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Rail Equipment GmbH & CO KG
  • Ergebnis: Der Bescheid der Datenschutzbehörde wird aufgehoben, das Verfahren gegen die Rail Equipment GmbH & CO KG muss weitergeführt werden.
Weder die Frage, ob unrichtige personenbezogene Daten bezügliches des Geschlechts einer betroffenen Person in einem von einer Behörde geführten Register auf Antrag zu ändern sind, noch die Frage des Ausmaßes der die antragstellende Person treffenden Beweislast sind im vorliegenden Verfahren präjudiziell. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage der Richtigkeit des Eintrags "unbekannt", ist. Aus einer rechtskräftigen Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde. Der Argumentation der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2023 ist entgegenzuhalten, dass die Frage der erforderlichen Art und Qualität von Nachweisen der Unrichtigkeit von Daten über die Geschlechtseintragung gegenüber Verantwortlichen gerade nicht verfahrensgegenständlich ist. Die mitbeteiligte Partei hat erkennbar selbst nie angezweifelt, dass die Geschlechtseintragung zur beschwerdeführenden Partei unrichtig und auf Antrag zu ändern war, was sich daraus ergibt, dass sie den Geschlechtseintrag bereits von "männlich" auf "unbekannt" geändert hat. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Eintragung als "unbekannt" ebenfalls als unrichtig anzusehen ist. In Bezug auf diese Rechtsfrage ist eine Klärung durch eine Entscheidung des EuGH im herangezogenen Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht zu erwarten. Sofern die mitbeteiligte Partei und/oder die belangte Behörde implizit die Ansicht vertreten bzw. die Frage aufwerfen, dass/ob ein von der rechtskräftigen Entscheidung einer staatlichen Behörde oder eines Gerichts abweichender Geschlechtseintrag in der Datenbank eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens als unrichtig anzusehen ist und ob es diesem freisteht, zusätzliche oder andere Nachweise (beispielsweise – wie in Frage 3 angedeutet – den Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation) zu verlangen, so wäre dem entgegenzuhalten, dass diese Rechtsfrage durch Beantwortung der genannten Vorlagefragen ebenfalls nicht geklärt werden würde und allenfalls Gegenstand eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens sein müsste.
Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis W221 2274027-1

W256 2275675-1 #

  • Geschäftszahl: W256 2275675-1
  • Datum: 12.10.2023
  • Typ: Erkenntnis
  • Beschwerdeführende Partei: Ich
  • Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Arbeitsmarktservice
  • Ergebnis: Der Bescheid der Datenschutzbehörde wird aufgehoben, das Verfahren gegen das Arbeitsmarktservice muss weitergeführt werden.

Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist nur gerechtfertigt, wenn eine ähnliche Vorfrage bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist und die Antwort auf diese Vorfrage für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. In diesem Fall war wie oben beschrieben eine ähnliche Vorfrage beim EuGH anhängig.

Die Entscheidung des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren bezüglich einer ähnlichen Frage hätte für das vorliegende Verfahren keine entscheidende Bedeutung, da das AMS sich nicht unmittelbar geweigert hat, die Änderung durchzuführen, sondern eine (sehr lange) Verzögerung aufgrund der technischer Komplexität geltend gemacht hatte.

W108 2283759-1 #

  • Geschäftszahl: W108 2283759-1
  • Beschwerdeführende Partei: GIS Gebühren Info Service GmbH / ORF-Beitrags Service GmbH
  • Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Ich
  • Ergebnis: Die Rechtsverletzung wurde inzwischen beseitigt, daher ist der Bescheid aufzuheben.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde entscheidet, gilt in fast allen Fällen der Stand bei Entscheidung durch das BVwG. Es ist daher möglich, ein Verfahren durch “sinnlose” Eingaben in die Länge zu ziehen, um damit Zeit zu gewinnen. Ich vermute, diese Strategie hat die GIS/OBS auch verfolgt. Anders kann ich mir nicht erklären, welche Idee hinter “Die GIS gibt es nicht mehr, und alles was gegen die GIS gerichtet war ist uns als OBS egal, weil wir sind ein neues Unternehmen” steckt.

Denn die Beschwerdeführerin hört mit 31.12.2023 auf zu existieren. (...) Der Untergang der GIS zieht keinen Übergang der Rechtspflichten auf die OBS nach sich.
Stellungnahme der GIS

Das BVwG wirkt ähnlich irritiert von dieser Argumentation. Ich habe jeweils GIS/OBS “entanonymisiert”, weil es durch die Verweise auf das RGG und das ORF-Beitrags-Gesetz sowieso unmissverständlich klar ist, um wen es geht.

3.3.2.4. Bei der GIS handelte es sich um eine (ausgegliederte) beliehene Gesellschaft, deren Einrichtung regelte § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), in der bis zum 31.12.2023 geltenden (und mit BGBl. I Nr. 112/2023 aufgehobenen) Fassung. Als solche waren der GIS behördliche Aufgaben (§ 6 Abs. 1 RGG) übertragen, konkret kam ihr gemäß § 4 Abs. 1 RGG die Einbringung der Gebühren im Sinne von § 3 RGG zu (...).
In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist zur Einordnung der GIS als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zunächst festzustellen, dass sich die Festlegung der Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung durch die GIS (zweifellos) mit hinreichender Bestimmtheit aus der Rolle, dem Auftrag und den Aufgaben ergeben hat, die der GIS bis zum 31.01.2024 im Rahmen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) übertragen waren.
(...)
3.3.2.5. Es ist daher festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – der Verfassungsgerichtshof somit mit Erkenntnis vom 30.06.2022 weder die Einrichtung der GIS als solche noch die an diese übertragenen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben im Allgemeinen, oder gar deren Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Besonderen, als verfassungswidrig erkannt und die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben hat.
3.3.2.6. (...) Nach § 21 Abs. 1 leg. cit. [war] die Firma der "GIS Gebühren-Info-Service GmbH" mit Wirkung zum 01.01.2024 in "ORF-Beitrags-Service GmbH" zu ändern und die Änderung der Firma in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
In den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 heißt es hierzu, dass der derzeit mit der Einhebung der Rundfunkgebühren betraute Rechtsträger, die GIS, bestehen bleibt und seine Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fortsetzt. Lediglich die Firma der GIS soll angesichts des Wegfalls der Rundfunkgebühren auf "OBS" geändert werden (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34).
Hieraus folgt bereits, dass die "GIS" lediglich in "OBS" umfirmiert wurde, es sich jedoch um ein und dieselbe Gesellschaft mit ein und demselben behördlichen Auftrag handelt. Ausweislich der Erläuterungen zu § 10 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 "[soll] die Gesellschaft als beliehenes Unternehmen weiterhin die Erhebung des ORF-Beitrages besorgen", weiterhin "umfasst [dies] demnach insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (§ 9) und die Entscheidung über Befreiungsanträge […]".
(...)
Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Anteilsinhaber bei der GIS und der OBS Personenidentität (vgl. § 10 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 5 Abs. 2 RGG). (...) Mit § 13 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wird vom Gesetz explizit normiert, dass die XXXX Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist.
(...)
Zudem weist der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Rolle als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO für die Meldedaten, die bis dahin unter der alten Firmenbezeichnung verarbeitet wurden, explizit OBS zu, wobei diese explizite Rollenzuweisung vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es sich ohnedies um ein und dieselbe Gesellschaft mit ein und denselben gesetzlichen Aufgaben handelt, für das Weiterbestehen der datenschutzrechtlichen Verantwortung bei der Beschwerdeführerin gar nicht erforderlich wäre, jedoch auch nicht schadet (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom 05.07.2024, W292 2284228-1/49E).
3.3.2.7. Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mit der OBS eine neue Behörde geschaffen worden sei, die in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit iSd Art. 4 Z 7 DSGVO treffe, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist – wie soeben ausgeführt – die Verantwortlicheneigenschaft gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übergegangen.
Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis W108 2283759-1

W605 2283487-1 #

  • Geschäftszahl: W605 2283487-1
  • Beschwerdeführende Partei: Rail Equipment GmbH & CO KG
  • Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Ich
  • Ergebnis: Läuft…

Die GIS und die Rail Equipment haben gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, der die Rechtsverletzung feststellt (und nicht einmal ein Bußgeld verhängt, die einzige Auswirkung ist dass ich ein Papier habe wo steht “War nicht OK Bro”) Beschwerde erhoben. In beiden Fällen war zwar auch ein Leistungsauftrag Teil des Bescheides, dieser war aber objektiv nicht erfüllbar und hätte auch einzeln bekämpft werden können.

Verwaltungsgerichtshof #

Ra 2023/04/0221 #

  • Geschäftszahl: Ra 2023/04/0221
  • Datum: 27.11.2023
  • Typ: Beschluss
  • Beschwerdeführende Partei: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Ich, GIS Gebühren Info Service GmbH
  • Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz
  • Ergebnis: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging zu Recht, die außerordentliche Amtsrevision wird zurückgewiesen.

Ra 2023/04/0248 #

  • Geschäftszahl: Ra 2023/04/0248
  • Datum: 27.11.2023
  • Typ: Beschluss
  • Beschwerdeführende Partei: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Ich, Arbeitsmarktservice
  • Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz
  • Ergebnis: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging zu Recht, die außerordentliche Amtsrevision wird zurückgewiesen.

Ra 2023/04/0224 #

  • Geschäftszahl: Ra 2023/04/0224
  • Datum: 27.11.2023
  • Typ: Beschluss
  • Beschwerdeführende Partei: Datenschutzbehörde
  • Mitbeteiligte Partei: Ich, Rail Equipment GmbH & CO KG
  • Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz
  • Ergebnis: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging zu Recht, die außerordentliche Amtsrevision wird zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat richtig beurteilt, dass die Vorlagefragen an den EuGH nicht präjudiziell für die vorliegenden Verfahren sind. Die Fälle unterscheiden sich grundlegend. Die Tatsache, dass beide Verfahren die Auslegung von Artikel 16 DSGVO in Bezug auf die Geschlechtsänderung betreffen ist nicht ausreichend um eine Präjudizialität der Vorlagefragen festzustellen. Die Sachverhalte meiner Verfahren und die zu klärenden Rechtsfragen vor dem EuGH sind nicht ausreichend ähnlich. Daher hat der VwGH entschieden, dass die Amtsrevision keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes begründen konnte und die Revision zurückgewiesen. Die Erkenntnis des BVwG wurde damit bestätigt.

Ro 2023/01/0004 #

  • Geschäftszahl: Ro 2023/01/0004
  • Beschwerdeführende Partei: Bürgermeister der Stadt Wien
  • Mitbeteiligte Partei: Ich
  • Weitere Partei: Bundesminister für Inneres
  • Ergebnis: Läuft…

Auf Anweisung des BM.I hat der Bürgermeister der Stadt Wien als Personenstandsbehörde Revision gegen die Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (mit der mein Geschlechtseintrag geändert wurde) erhoben.

Gleichbehandlungsstellen #

Weil ich nebenher auf Jobsuche war, habe ich mir auch Stellen im öffentlichen Dienst angesehen. Auf der Jobbörse der Republik Österreich, bei den meisten Bundesländern und vielen anderen Firmen und Behörden kann/konnte man sich nur bewerben, wenn man “Herr” oder “Frau” auswählt. Daher bin/war ich von der Bewerbung auf alle diese Stellen ausgeschlossen, wenn Bewerbungen nur auf diesem Weg akzeptiert werden. Manchmal geht es auch um Diskriminierung in den Belangen der Privatwirtschaftsverwaltung der Länder und Gemeinden.

Land Steiermark #

  • Datum: 15.11.2023
  • Ergebnis: Die Formulare wurden angepasst, das Anrede Feld ist kein Pflichtfeld mehr.

Land Niederösterreich #

  • Geschäftszahl: GBB-GB-17/017-2023
  • Datum: 11.12.2023
  • Ergebnis: Die Formulare wurden angepasst, das Anrede Feld ist kein Pflichtfeld mehr. Menschen, die nichts auswählen, werden mit “Guten Tag” angesprochen.

Stadt Wien #

Wien Energie #

  • Geschäftszahl: ADS-200499-2023-13
  • Datum: 16.03.2023
  • Ergebnis: Eine Möglichkeit, Störungen per Email zu melden, wurde geschaffen.

Dazu gibt es einen eigenen Post. Tl;dr: Man konnte bei Wien Energie Störungen in der Fernwärmeversorgung ausschließlich per Telefon melden.

Wiener Wohnen #

  • Geschäftszahl: ADS-1252682-2024-10
  • Datum: 16.09.2024
  • Ergebnis: Nachschulung, 500€ Schadenersatz

Wiener Wohnen hat mich im direkten Kontakt, trotz Zusicherung es nicht zu tun und gegen den Leitfaden der Magistratsdirektion bwzüglich der Kund*innenkommunkation, wiederholt mit “Herr” Pfeifer angesprochen. Im Schlichtungsverfahren haben wir uns auf 500€ Schadenersatz und eine Nachschulung für die Mitarbeiter*innen geeinigt.

Bund #

Viele Bundesdienstellen akzeptieren Bewerbungen ausschließlich über die Plattform jobboerse.gv.at. Dort kann man nur Herr und Frau als Anrede auswählen, und es ist ein Pflichtfeld. Screenshot aus der Jobbörse, der zeigt dass die Anrede ein Pflichtfeld ist und nur Herr und Frau kennt

Alle anderen Wege wie Email, Post oder persönlich vorbeibringen werden explizit ausgeschlossen. Die Formulierungen dazu sind z.B.

Bewerbungsgesuche haben innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe der Gründe, welche die Bewerberin bzw. den Bewerber für diesen Arbeitsplatz als geeignet erscheinen lassen, ausschließlich online über die Jobbörse der Republik Österreich (www.jobboerse.gv.at) zu erfolgen.
Ausschreibung BMBWF-24-0853
Bewerbungen bis spätestens 14. März 2024 ausschließlich über die Jobbörse des Bundes.
Ausschreibung BMJ-24-0521
Es werden nur vollständige Online-Bewerbungen über die Jobbörse Republik Österreich berücksichtigt. Bewerbungen, welche nicht die oben angeführten Bewerbungsunterlagen enthalten sowie Bewerbungen per Post, E-Mail, etc. werden nicht berücksichtigt.
Ausschreibung BMAW-24-0056
Bitte schicken Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen ausschließlich elektronisch über die Jobbörse der Republik Österreich.
Ausschreibung BMF-23-2369

Wenn man nicht eine der Möglichkeiten auswählt, kann man die Bewerbung nicht fortsetzen. Es besteht kein sachlicher Rechtfertigungsgrund, dass diese Stellen nur von Männern oder Frauen besetzt werden könnten. Ich werde nicht nur gezwungen, eine Anrede auszuwählen, mit der ich mich nicht identifiziere, sondern da auf der Jobbörse auch kein Geschlecht extra abgefragt wird, dies aber zu den regelmäßig erforderlichen Daten bei Aufnahme in ein bzw. bei der Bewerbung für ein Dienstverhältnis gehört, ist außerdem davon auszugehen, dass aus der Anrede ein (dann falsches) Geschlecht abgeleitet wird. Wäre ich z.B. sehbehindert und der “Absenden” Button wäre in einem Bild versteckt, wäre das zweifelsfrei eine Diskriminierung, da blinde Personen von der Bewerbung ausgeschlossen wären. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass ich hörbehindert wäre, und zwingend für die Stelle ein Telefonat führen müsste. Dies stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung dar, da ich auf Grund meines Geschlechtes eine weniger günstige Behandlung erfahren habe, als dies Männer oder Frauen in einer vergleichbaren Situation erfahren würden.

Sind das viele Verfahren? Ja. Macht es mir Spaß? Nein. Aber der Bund eiert ewig herum und will nichts ändern. Daher muss es wohl sein. Hier gibt es im Moment die Verfahren gegen die Stellen…

  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (3x)
  • Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen
  • Oberlandesgericht Graz
  • Oberlandesgericht Wien
  • Parlamentsdirektion
  • Pädagogische Hochschule Wien
  • Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  • Bundesministerium für Finanzen

Inzwischen hat hier die Gleichbehandlungskommission des Bundes festgestellt, dass ich durch jene Stellen, die die Ausschreibung nicht geändert bzw. mir keinen alternativen Bewerbungsweg geboten haben, bei der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Republik Österreich diskriminiert wurde.

Privatwirtschaft #

ÖBB Personenverkehr #

Wenn man versucht ein Ticket für den Nightjet in über die App zu buchen, muss man männlich oder weiblich auswählen. Damit ist es mir über die App unmöglich ein Ticket zu buchen. Auf der Homepage kann man zwar auswählen, weder noch zu sein, dann aber nur viel teurere Optionen auswählen, als wenn ich m/w auswählen würde. Da das keine Option ist, habe ich mich an die ÖBB gewandt, welche mir mitgeteilt haben, dass die Buchung “online so (noch) nicht möglich [ist]. Alternativ können Sie das Ticket per telefonischer Buchung unter +43 (0) 5 1717 buchen (Zahlung nur mit Kreditkarte).” Durch meine Behinderung ist es mir ja nur schwer möglich außerhalb der Arbeit zu telefonieren. Insgesamt bin ich daher gänzlich von derBuchung eines Nachtzugtickets ausgeschlossen und werde auf Grund meiner Behinderung (und meines Geschlechts) diskriminiert.

A1 #

Trotz vieler Hinweise und “Drohung” ein Verfahren einzuleiten, hat mich A1 über Monate in vielen, wirklich vielen Emails im Zuge eines Supportfalls als “Herr” angesprochen.

New Mediacheck GmbH #

Die verkaufen Gutscheine. Dazu muss man zwingend Herr oder Frau auswählen, und wird dann auch so angesprochen. Wie wir inzwischen durch den EuGH (C‑394/23) wissen, ist das an sich in den meisten Fällen schon unzulässig, weil die Anrede und die Informationen dahinter nicht notwendig sind, um mir einen Gutschein zu verkaufen. Je nachdem was man dann so auswählt, so wird man dann auch angesprochen.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass
  • die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags erscheint und daher nicht als für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich angesehen werden kann;
  • die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn
    • diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde; oder
    • diese Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist; oder
    • in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.
EuGH Urteil C‑394/23

Ich habe sie darauf hingewiesen, dass Formulare mit nur den binären Optionen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gegen das GlBG verstoßen, ich nicht-binär bin und eine geschlechtsneutrale Anrede verwende und so weiter. Dann ist zwei Monate nichts passiert. Schließlich ist die Antwort gekommen “Sehr geehrter Herr Pfeifer (…)”. Da die falsche Anrede nicht nur in automatischen Emails, sondern auch in manuell geschrieben und das in der direkten Reaktion auf meine Beschwerde verwendet wird, ist eine völlige Ignoranz meines Anliegens. Daher habe ich in diesem Fall den Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gestellt.

Noch eine Stelle #

…zu der ich noch nichts öffentlich sagen kann.

Übersicht #

Das bei “Ergebnis” ist aus meiner Sicht. Also Hackerl sind, wenn es für mich gut war, auch wenn die Entscheidung negativ war (z.B. bei den Revisionen der Datenschutzbehörde). Die Pfeile bedeuten, dass der Ausgang weder positiv noch negativ war, z.B. wenn im Beschwerdeverfahren die Änderung auf einmal doch durchgeführt werden konnte, und die Rechtsverletzung damit beseitigt wurde.

Wo Geschäftszahl Gegner*in Beschwerdeführer*in Ergebnis
BM Stadt Wien MA 63-1729315-2022 - - multiply emoji
DSB D124.0565/23 AMS Ich shuffle tracks button emoji
DSB D124.0756/23 GIS Ich check mark emoji
DSB D124.0791/23 ÖGK Ich shuffle tracks button emoji
DSB D124.0741/23 LPD Wien Ich shuffle tracks button emoji
DSB D124.0564/23 Rail Equipment Ich check mark emoji
DSB D124.0481/24 bank99 Ich check mark emoji
DSB D124.1256/23 Wiener Wohnen Ich shuffle tracks button emoji
DSB D124.0790/23 LPD Wien - Verkehrsamt Ich shuffle tracks button emoji
DSB D130.1579 flatexDEGIRO AG Ich shuffle tracks button emoji
DSB D124.2548/24 bank99 Ich hourglass done emoji
DSB D124.0060/25 Kommunalkredit Austria Ich hourglass done emoji
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VG Wien VGW-101/007/15504/2022 BM Stadt Wien Ich check mark emoji
BVwG W211 2275070-1 DSB Ich check mark emoji
BVwG W221 2274027-1 DSB Ich check mark emoji
BVwG W256 2275675-1 DSB Ich check mark emoji
BVwG W108 2283759-1 DSB GIS multiply emoji
BVwG W605 2283487-1 DSB Rail Equipment hourglass done emoji
VwGH Ra 2023/04/0221 BVwG DSB check mark emoji
VwGH Ra 2023/04/0248 BVwG DSB check mark emoji
VwGH Ra 2023/04/0224 BVwG DSB check mark emoji
VwGH Ro 2023/01/0004 VG Wien BM Stadt Wieni/BMI hourglass done emoji
GLBB Land Steiermark - Land Steiermark Ich check mark emoji
NÖ GLBB GBB-GB-17/017-2023 Land NÖ Ich check mark emoji
BSB Stadt Wien ADS-1252682-2024-10 Wiener Wohnen Ich check mark emoji
BSB Stadt Wien ADS-200499-2023-13 Wien Energie Ich check mark emoji
B-GBK Senat I 2024-0.927.159 BKA Ich check mark emoji
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