Dieser Post ist eine Auflistung der Verfahren, die ich führe und geführt habe (oder wo ich mitbeteiligte Partei bin), und wird aktualisiert, wenn sich etwas ändert.
Behörden #
Standesamt #
MA 63-1729315-2022 #
- Geschäftszahl: MA 63-1729315-2022
- Datum: 02.12.2022
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Antrag abgewiesen. Später ersatzlos behoben durch das Verwaltungsgericht Wien, VGW-101/007/15504/2022
Gemäß dem Personenstandsgesetz 2013 wurde mein Antrag, den Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister von “männlich” auf “divers” zu ändern abgewiesen. Ich hatte eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die eine nicht-binäre Geschlechtsidentität bestätigte, aber das übermittelte Gutachten hat nicht den erforderlichen Kriterien entsprochen. Diese Kriterien wurden vom Bundesminister für Inneres in einem Erlass (Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit12) festgelegt. Der Bundesminister für Inneres legte fest, dass Geschlechtseinträge nur für Menschen mit “nachweisbaren Varianten der Geschlechtsentwicklung” geändert werden können, und diese Intersexualität durch ein Fachgutachten bestätigt sein muss. Da die Personenstandsbehörden weisungsgebunden sind, sind diese Vorgaben für die Standesämter verbindlich. Da ich keine atypische Entwicklung des Geschlechts nachweisen konnte, wurde der Antrag abgelehnt.
Datenschutzbehörde #
D124.0564/23 2023-0.298.456 #
- Geschäftszahl: D124.0564/23 2023-0.298.456
- Datum: 05.06.2023
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Das Verfahren gegen die Rail Equipment GmbH & CO KG wird ausgesetzt. Behoben durch das Bundesverwaltungsgericht, W221 2274027-1
D124.0565/23 2023-0.490.353 #
- Geschäftszahl: D124.0565/23 2023-0.490.353
- Datum: 17.07.2023
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Das Verfahren gegen das Arbeitsmarktservice wird ausgesetzt. Behoben durch das Bundesverwaltungsgericht, W256 2275675-1
D124.0756/23 2023-0.396.589 #
- Geschäftszahl: D124.0756/23 2023-0.396.589
- Datum: 15.06.2023
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Das Verfahren gegen die GIS Gebühren Info Service GmbH wird ausgesetzt. Behoben durch das Bundesverwaltungsgericht, W211 2275070-1
D124.0741/23 2023-0.539.541 #
- Geschäftszahl: D124.0741/23 2023-0.539.541
- Datum: 20.07.2023
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Das Verfahren gegen die Landespolizeidirektion Wien wird ausgesetzt.
Die Datenschutzbehörde hat beschlossen, meine Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 auszusetzen. Diese Rechtssache betrifft die Auslegung von Artikel 16 der DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrags in einem Register und ob die betroffene Person Nachweise für ihren Berichtigungsantrag und einer geschlechtsangleichenden Operation erbringen muss.
Die Beschwerdegegnerin hat meinen Geschlechtseintrag von “männlich” auf “unbekannt” geändert, was ich als nicht ausreichend sehe. Die DSB war der Ansicht, dass die Vorlagefragen an den EuGH, insbesondere die Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Artikel 16 DSGVO, für die Entscheidung in diesem Fall von entscheidender Bedeutung sind. und hat daher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-247/23 ausgesetzt. Mehr dazu hier. Teilweise wurden auch Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen, z.B. bei Wiener Wohnen oder der LPD Wien.
D124.0564/23 2023-0.768.304 #
- Geschäftszahl: D124.0564/23 2023-0.768.304
- Datum: 27.11.2023
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Die Verletzung meiner Rechte durch die Rail Equipment GmbH & CO KG wird festgestellt.
- Beschwerdeführende Partei: Ich
- Beschwerdegener*in: Rail Equipment GmbH & CO KG
Ich habe die Unrichtigkeit der Daten ausreichend begründet und belegt, dass die Verarbeitung der Daten in der Datenbank der ÖBB in Bezug auf mein Geschlecht nicht korrekt ist.
Es wird festgestellt, dass die ÖBB als datenschutzrechtlich Verantwortlicher aufgrund ihrer Verpflichtungen gemäß der DSGVO organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden. Eine Echtzeitberichtigung der Daten ist in den meisten Fällen nicht zumutbar, daher wird eine Frist von mehreren Monaten gesetzt, die Änderung durchzuführen (länger, als von der ÖBB behauptet, dass sie brauchen); Was der ÖBB insgesamt zwischen 13 (seit meinem Antrag) und 67 (seit dem VfGH 2018) Monate Zeit gegeben hat, die technischen Möglichkeiten zu implementieren. “Unbekannt” ist nicht dasselbe wie “divers” und nicht geeignet, die Anforderungen an sachliche Richtigkeit, wie von der DSGVO vorgegeben, zu erfüllen.
Die ÖBB hat gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt.
D124.0756/23 2023-0.782.296 #
- Geschäftszahl: D124.0756/23 2023-0.782.296
- Datum: 28.11.2023
- Typ: Bescheid
- Ergebnis: Die Verletzung meiner Rechte durch die GIS Gebühren Info Service GmbH wird festgestellt.
- Beschwerdeführende Partei: Ich
- Beschwerdegener*in: GIS Gebühren Info Service GmbH
Alles wie bei der ÖBB.
Die GIS hat gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt.
Verwaltungsgerichte #
Landesverwaltungsgericht Wien #
VGW-101/007/15504/2022 #
- Geschäftszahl: VGW-101/007/15504/2022
- Datum: 27.02.2023
- Typ: Erkenntnis
- Beschwerdeführende Partei: Ich
- Beschwerdegener*in: Bürgermeister der Stadt Wien
- Weitere Partei: Bundesminister für Inneres
- Ergebnis: Der Bescheid des Standesamtes wird aufgehoben, die Änderung im ZPR angewiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien zu Recht erkannt, dass meiner Beschwerde stattgegeben wird. Der Bürgermeister der Stadt Wien hat zu Unrecht die Änderung des Geschlechtseintrags von “männlich” auf “divers” abgelehnt. Die Änderung ist gemäß den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes im Hinblick auf die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes3 rechtmäßig und zulässig. Gerichte sind, anders als die Standesämter, nicht an Erlässe der hierarchisch übergeordneten Behörden gebunden. Weiters stuft das Verwaltungsgericht den Erlass als rechtswidrig ein, dieser ist aber außerhalb der Kontrollmöglichkeit des VWG und bleibt damit weiter in Kraft. Im Zuge der Revisionsbeantwortung haben wir angeregt, dass der Verwaltungsgerichtshof, falls er den Erlass als auch für das Gericht bindend sieht, diesen dem Verfassungsgerichtshof vorlegt, da er dann als Verordnung hätte kundgemacht werden müssen, was nicht passiert ist. Es ist nicht das erste Mal, dass das BMI versucht, über den Weg von Erlässen Grundrechte einzuschränken, und damit scheitert45. Aber mit so nebensächlichen Dingen wie dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof hält man sich dort wohl nicht auf.
Das Verwaltungsgericht stellt auch fest, dass keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen über die individuelle Entscheidung hinaus erforderlich seien und dass die Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität respektiert werden müsse.
Die Änderung des Geschlechtseintrags auf “divers” wird als angemessener und möglicher Begriff des Geschlechtseintrags angesehen und als rechtmäßig erachtet. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als zulässig erklärt, weil das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtsidentität noch nicht klar ist. Für den Rest (die Änderung an sich) wurde die Revision als unzulässig erklärt. Der Bürgermeister der Stadt Wien hat daher auf Anweisung durch das Bundesministerium für Inneres ordentliche und außerordentliche Revision erhoben6.
Bundesverwaltungsgericht #
W211 2275070-1 #
- Geschäftszahl: W211 2275070-1
- Datum: 29.08.2023
- Typ: Erkenntnis
- Beschwerdeführende Partei: Ich
- Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: GIS Gebühren Info Service GmbH
- Ergebnis: Der Bescheid der Datenschutzbehörde wird aufgehoben, das Verfahren gegen die GIS Gebühren Info Service GmbH muss weitergeführt werden.
Die GIS meint, sie führt das Personenstandsregister nicht, und darum muss sie auch keine Änderung durchführen. Die Datenverarbeitung war bisher korrekt, ich hätte früher auf den Formularen “männlich” angegeben, und die Änderung auf “unbekannt” erfolgte, da das bestehende System keine andere Geschlechtskategorie als “männlich”, “weiblich” oder “unbekannt” versieht. Eine Neuprogrammierung des Systems wäre wirtschaftlich unverhältnismäßig. Darum geht es aber nicht, darum wurde der Aussetzungsbescheid behoben.
W221 2274027-1 #
- Geschäftszahl: W221 2274027-1
- Datum: 01.09.2023
- Typ: Erkenntnis
- Beschwerdeführende Partei: Ich
- Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Rail Equipment GmbH & CO KG
- Ergebnis: Der Bescheid der Datenschutzbehörde wird aufgehoben, das Verfahren gegen die Rail Equipment GmbH & CO KG muss weitergeführt werden.
W256 2275675-1 #
- Geschäftszahl: W256 2275675-1
- Datum: 12.10.2023
- Typ: Erkenntnis
- Beschwerdeführende Partei: Ich
- Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Arbeitsmarktservice
- Ergebnis: Der Bescheid der Datenschutzbehörde wird aufgehoben, das Verfahren gegen das Arbeitsmarktservice muss weitergeführt werden.
Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist nur gerechtfertigt, wenn eine ähnliche Vorfrage bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist und die Antwort auf diese Vorfrage für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. In diesem Fall war wie oben beschrieben eine ähnliche Vorfrage beim EuGH anhängig.
Die Entscheidung des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren bezüglich einer ähnlichen Frage hätte für das vorliegende Verfahren keine entscheidende Bedeutung, da das AMS sich nicht unmittelbar geweigert hat, die Änderung durchzuführen, sondern eine (sehr lange) Verzögerung aufgrund der technischer Komplexität geltend gemacht hatte.
W108 2283759-1 #
- Geschäftszahl: W108 2283759-1
- Beschwerdeführende Partei: GIS Gebühren Info Service GmbH / ORF-Beitrags Service GmbH
- Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Ich
- Ergebnis: Läuft…
W605 2283487-1 #
- Geschäftszahl: W605 2283487-1
- Beschwerdeführende Partei: Rail Equipment GmbH & CO KG
- Beschwerdegener*in: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Ich
- Ergebnis: Läuft…
Die GIS und die Rail Equipment haben gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, der die Rechtsverletzung feststellt (und nicht einmal ein Bußgeld verhängt, die einzige Auswirkung ist dass ich ein Papier habe wo steht “War nicht OK Bro”) Beschwerde erhoben.
Verwaltungsgerichtshof #
Ra 2023/04/0221 #
- Geschäftszahl: Ra 2023/04/0221
- Datum: 27.11.2023
- Typ: Beschluss
- Beschwerdeführende Partei: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Ich, GIS Gebühren Info Service GmbH
- Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz
- Ergebnis: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging zu Recht, die außerordentliche Amtsrevision wird zurückgewiesen.
Ra 2023/04/0248 #
- Geschäftszahl: Ra 2023/04/0248
- Datum: 27.11.2023
- Typ: Beschluss
- Beschwerdeführende Partei: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Ich, Arbeitsmarktservice
- Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz
- Ergebnis: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging zu Recht, die außerordentliche Amtsrevision wird zurückgewiesen.
Ra 2023/04/0224 #
- Geschäftszahl: Ra 2023/04/0224
- Datum: 27.11.2023
- Typ: Beschluss
- Beschwerdeführende Partei: Datenschutzbehörde
- Mitbeteiligte Partei: Ich, Rail Equipment GmbH & CO KG
- Weitere Partei: Bundesministerin für Justiz
- Ergebnis: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging zu Recht, die außerordentliche Amtsrevision wird zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat richtig beurteilt, dass die Vorlagefragen an den EuGH nicht präjudiziell für die vorliegenden Verfahren sind. Die Fälle unterscheiden sich grundlegend. Die Tatsache, dass beide Verfahren die Auslegung von Artikel 16 DSGVO in Bezug auf die Geschlechtsänderung betreffen ist nicht ausreichend um eine Präjudizialität der Vorlagefragen festzustellen. Die Sachverhalte meiner Verfahren und die zu klärenden Rechtsfragen vor dem EuGH sind nicht ausreichend ähnlich. Daher hat der VwGH entschieden, dass die Amtsrevision keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes begründen konnte und die Revision zurückgewiesen. Die Erkenntnis des BVwG wurde damit bestätigt.
Ro 2023/01/0004 #
- Geschäftszahl: Ro 2023/01/0004
- Beschwerdeführende Partei: Bürgermeister der Stadt Wien
- Mitbeteiligte Partei: Ich
- Weitere Partei: Bundesminister für Inneres
- Ergebnis: Läuft…
Auf Anweisung des BM.I hat der Bürgermeister der Stadt Wien als Personenstandsbehörde Revision gegen die Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien (mit der mein Geschlechtseintrag geändert wurde) erhoben.
Gleichbehandlungsstellen #
Weil ich nebenher auf Jobsuche bin, habe ich mir auch andere Stellen im öffentlichen Dienst angesehen. Auf jobboerse.gv.at, bei den meisten Bundesländern und vielen anderen Firmen und Behörden kann/konnte man sich nur bewerben, wenn man “Herr” oder “Frau” auswählt. Daher bin/war ich von der Bewerbung auf alle diese Stellen ausgeschlossen, wenn Bewerbungen nur auf diesem Weg akzeptiert werden. Manchmal geht es auch um Diskriminierung wegen meiner Behinderung.
Land Steiermark #
- Datum: 15.11.2023
- Ergebnis: Die Formulare wurden angepasst, das Anrede Feld ist kein Pflichtfeld mehr.
Land Niederösterreich #
- Geschäftszahl: GBB-GB-17/017-2023
- Datum: 11.12.2023
- Ergebnis: Die Formulare wurden angepasst, das Anrede Feld ist kein Pflichtfeld mehr.
Stadt Wien #
- Datum: 16.03.2023
- Ergebnis: Eine Möglichkeit, Störungen per Email zu melden, wurde geschaffen.
Dazu gibt es einen eigenen Post. Tl;dr: Man konnte bei Wien Energie Störungen in der Fernwärmeversorgung ausschließlich per Telefon melden.
Bund #
Viele Bundesdienstellen akzeptieren Bewerbungen ausschließlich über die Plattform jobboerse.gv.at. Dort kann man nur Herr und Frau als Anrede auswählen, und es ist ein Pflichtfeld.
Alle anderen Wege wie Email, Post oder persönlich vorbeibringen werden explizit ausgeschlossen. Die Formulierungen dazu sind z.B.
Wenn man nicht eine der Möglichkeiten auswählt, kann man die Bewerbung nicht fortsetzen. Es besteht kein sachlicher Rechtfertigungsgrund, dass diese Stellen nur von Männern oder Frauen besetzt werden könnten. Ich werde nicht nur gezwungen, eine Anrede auszuwählen, mit der ich mich nicht identifiziere, sondern da auf der Jobbörse auch kein Geschlecht extra abgefragt wird, dies aber zu den regelmäßig erforderlichen Daten bei Aufnahme in ein bzw. bei der Bewerbung für ein Dienstverhältnis gehört, ist außerdem davon auszugehen, dass aus der Anrede ein (dann falsches) Geschlecht abgeleitet wird. Wäre ich z.B. sehbehindert und der “Absenden” Button wäre in einem Bild versteckt, wäre das zweifelsfrei eine Diskriminierung, da blinde Personen von der Bewerbung ausgeschlossen wären. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass ich hörbehindert wäre, und zwingend für die Stelle ein Telefonat führen müsste. Dies stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung dar, da ich auf Grund meines Geschlechtes eine weniger günstige Behandlung erfahren habe, als dies Männer oder Frauen in einer vergleichbaren Situation erfahren würden.
Sind das viele Verfahren? Ja. Macht es mir Spaß? Nein. Aber der Bund eiert ewig herum und will nichts ändern. Daher muss es wohl sein.
Bundeskanzleramt #
- Geschäftszahl: 2023-0.802.466
- Datum: 17.11.2023
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten #
- Geschäftszahl: 2023-0.518.408
- Datum: 24.07.2023
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport #
- Geschäftszahl: 2023-0.564.235
- Datum: 01.08.2023
Hier habe ich mich nicht beschwert. Das BMEIA argumentiert, dass das BMKÖS als Betreiberin der Plattform oesterreich.gv.at eigentlich zuständig ist, daher hat die Bundes-Gleichbehandlungskommission dort um eine Stellungsnahme ersucht.
Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen #
Oberlandesgericht Graz #
Oberlandesgericht Wien #
Parlamentsdirektion #
Pädagogische Hochschule Wien #
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen #
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft #
Bundesministerium für Finanzen #
Privatwirtschaft #
Österreichische Post #
In den Onlineformularen kann man nur “Herr” und “Frau” auswählen, und wird dann auch so in Emails, Rechnungen und anderen Anschreiben angesprochen.
ÖBB Personenverkehr #
Wenn man versucht ein Ticket für den Nightjet in über die App zu buchen, muss man männlich oder weiblich auswählen. Damit ist es mir über die App unmöglich ein Ticket zu buchen. Auf der Homepage kann man zwar auswählen, weder noch zu sein, dann aber nur viel teurere Optionen auswählen, als wenn ich m/w auswählen würde. Da das keine Option ist, habe ich mich an die ÖBB gewandt, welche mir mitgeteilt haben, dass die Buchung “online so (noch) nicht möglich [ist]. Alternativ können Sie das Ticket per telefonischer Buchung unter +43 (0) 5 1717 buchen (Zahlung nur mit Kreditkarte).” Durch meine Behinderung ist es mir ja nur schwer möglich außerhalb der Arbeit zu telefonieren. Insgesamt bin ich daher gänzlich von derBuchung eines Nachtzugtickets ausgeschlossen und werde auf Grund meiner Behinderung (und meines Geschlechts) diskriminiert. Auch, da die Buchung über die App bei mir nie funktioniert..
Übersicht #
Das bei “Ergebnis” ist aus meiner Sicht. Also Hackerl sind, wenn es für mich gut war, auch wenn die Entscheidung negativ war (z.B. bei den Revisionen der Datenschutzbehörde).
Wo | Geschäftszahl | Gegner*in | Beschwerdeführer*in | Ergebnis |
---|---|---|---|---|
BM Stadt Wien | MA 63-1729315-2022 | - | - | |
DSB | D124.0564/23 2023-0.298.456 | Rail Equipment | Ich | |
DSB | D124.0565/23 2023-0.490.353 | AMS | Ich | |
DSB | D124.0756/23 2023-0.396.589 | GIS | Ich | |
DSB | D124.0741/23 2023-0.539.541 | LPD Wien | Ich | |
DSB | D124.0564/23 2023-0.768.304 | Rail Equipment | Ich | |
DSB | D124.0756/23 2023-0.782.296 | GIS | Ich | |
VWG Wien | VGW-101/007/15504/2022 | BM Stadt Wien | Ich | |
BVwG | W211 2275070-1 | DSB | Ich | |
BVwG | W221 2274027-1 | DSB | Ich | |
BVwG | W256 2275675-1 | DSB | Ich | |
BVwG | W108 2283759-1 | DSB | GIS | |
BVwG | W605 2283487-1 | DSB | Rail Equipment | |
VwGH | Ra 2023/04/0221 | BVwG | DSB | |
VwGH | Ra 2023/04/0248 | BVwG | DSB | |
VwGH | Ra 2023/04/0224 | BVwG | DSB | |
VwGH | Ro 2023/01/0004 | VWG Wien | BM Stadt Wien | |
GLBB Land Steiermark | - | Land Steiermark | Ich | |
NÖ GLBB | GBB-GB-17/017-2023 | Land NÖ | Ich | |
BSB Stadt Wien | - | Wien Energie | Ich | |
B-GBK Senat I | 2023-0.802.466 | BKA | Ich | |
B-GBK Senat I | 2023-0.518.408 | BMEIA | Ich | |
B-GBK Senat I | 2023-0.564.235 | BMKÖS | Ich | |
B-GBK Senat I | - | IQS | Ich | |
B-GBK Senat I | - | OLG Graz | Ich | |
B-GBK Senat I | - | OLG Wien | Ich | |
B-GBK Senat I | - | ParlDirektion | Ich | |
B-GBK Senat I | - | PH Wien | Ich | |
B-GBK Senat I | - | BEV | Ich | |
B-GBK Senat I | - | BML | Ich | |
B-GBK Senat I | - | BMF | Ich | |
GBK Senat III | - | Post | Ich | |
SMS | - | ÖBB PV | Ich |