Da in der durch den Bürgermeister der Stadt Wien auf Anweisung des Bundesministers für Inneres erhobenen Amtsrevision keine aufschiebende Wirkung beantragt wurde, ist die Erkenntnis, dass mein Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu ändern ist mit 06.03.2023 in Rechtskraft erwachsen. Ich habe wie geschrieben diverse Firmen, Behörden und andere Stellen aufgefordert, meine Daten zu ändern. Manche haben die Änderung durchgeführt, manche nicht, manche haben gar nicht reagiert. Darum habe ich einige Beschwerden bei der Datenschutzbehörde erhoben. Diese sind:

Nach den Beschwerden haben Wiener Wohnen und die ÖGK reagiert und die Änderung durchgeführt. Die ÖGK hat vorgebracht dass sie per Einschreiben reagiert hätten, das habe ich aber nie bekommen und laut Sendungsverfolgung wurde es im 9. Bezirk zugestellt (ich wohne im 20.). Die GIS hat reagiert und auch dort ist die Änderung technische nicht möglich, weiters wären sie nicht an die Erkenntnis des Gerichts gebunden, und da es sie bald nicht mehr gibt ist es auch irrelevant was in der Datenbank steht. Zwei der Verfahren wurden daher eingestellt. Bei den anderen war die Datenschutzbehörde (DSB) sehr aktiv, aber anscheinend vor allem darin, Gründe darin zu finden die Entscheidung zu verzögern. Als erstes haben sie ein Amtshilfeersuchen an die Magistratsabteilung 63 gestellt (das ist die Abteilung, in der in Wien die Standesämter sind), ob Revision erhoben wurde. Dann haben sie das gleiche Amtshilfeersuchen auch beim Verwaltungsgericht Wien (VWG) gestellt. Beide haben die gleiche Antwort übermittelt: Ja, Revision wurde erhoben, keine aufschiebende Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien ist auch gleich noch ein wenig weiter gegangen, und hat die DSB darauf hingewiesen, dass Erkenntnise eines Verwaltungsgerichts schon mit der Verkündung rechtlich existent sind.
Das hat der DSB aber nicht gereicht, daher haben sie noch ein zweites Amtshilfeersuchen an das VWG gestellt. Es möge doch bitte mitteilen, welche Geschäftszahl das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe bekommen hat. “Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24. 05. 2023 kann mitgeteilt werden, dass die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien am 07. 04. 2023 hg. eingelangt ist und mit Schreiben vom 26. 05. 2023 dem VwGH übermittelt wurde. Schriftsätze sind daher gemäß § 24 Abs. l Z l VwGG direkt beim VwGH einzubringen. Die dg. Geschäftszahl ist hg. nicht bekannt.” schreibt das VWG in seiner Antwort.
Eines der Ersuchen kann ich noch nachvollziehen, da es relevant ist, ob in der Revision aufschiebende Wirkung beantragt und diese zuerkannt wurde. Aber sowohl bei der Behörde als auch beim Gericht? Und dann noch ein zweites, um bei einem nicht mehr zuständigen Gericht die Geschäftszahl eines anderen Gerichts zu erfahren, wo sie dann sowieso nichts zum Verfahren gesagt bekommen würden?

Kurz darauf hat die Datenschutzbehörde dann alle Verfahren ausgesetzt. Und das bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C-247/23 eine rechtskräftige Entscheidung trifft. In diesem stellt das ungarische Gericht Fővárosi Törvényszék dem Europäische Gerichtshof die folgenden Fragen, die laut der Datenschutzbehörde relevant sein sollen:

  1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?
  2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?
  3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?

In der Ansicht der DSB sind das relevante Vorfragen im Sinne des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Das bedeutet, dass die DSB meint, sie kann das Verfahren nicht fortführen und nicht entscheiden, solange die drei Fragen nicht beantwortet sind, weil diese eine wichtige Grundlage für meinen Fall bilden würden.

Interessanter Nebenpunkt ist hierbei, dass in drei von fünf Bescheiden der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen. Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden haben grundsätzlich immer aufschiebende Wirkung.

§ 64. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung. § 64. (2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Ich weiß nicht, welche öffentlichen Interessen höher wiegen sollen als mein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens, vor allem nicht, wenn dies nur bei drei von den fünf ansonsten komplett gleichen Bescheiden der Fall sein soll. Die DSB hat das wie gesagt nicht begründet, ich weiß also auch nicht warum sie es so sieht.

Gehen wir zurück zur Vorfrage. Laut DSB sind die Fragen des Verfahrens beim EuGH entscheidend, weil darin bestimmt werden wird, ob ich Nachweise zur Begründung meines Änderungsbegehrens vorlegen muss, und insbesondere, ob ich nachweisen muss, ob eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt wurde. Darüber hinaus habe der EuGH ein Auslegungsmonopol über die DSGVO, und sobald etwas die gleiche Norm betrifft wäre es eine relevante Vorfrage. Das habe ich anders gesehen. Eine Hauptfrage eines anderen Verfahrens ist als Vorfrage nur wichtig, wenn sowohl die Parteien gleich als auch der Streitgegenstand der Hauptfrage eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren wären1. Auch ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH kann laut laufender Rechtsprechung des VwGH nur eine Vorfrage für die Behörde bilden, wenn diese Punkte erfüllt sind2.

Die DSB ist ja der Ansicht, dass Fragen zwei und drei bespnders relevant wären. Beide Fragen stellen sich aber nicht, und sind weder übertrag- noch vergleichbar.
Ob weitere Nachweise zur Änderung meines Geschlechtseintrages in staatlichen, den anderen Registern zu Grunde liegenden Registern, oder eine geschlechtsangleichende Operation notwendig sind, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde. Mein Geschlechtseintrag wurde im Personenstandsregister geändert, meine Datenschutzbeschwerde bezieht sich allein auf den Umstand, dass die belangte(n) Partei(en) im Beschwerdeverfahren sich weigert/weigern, diese Änderung in ihrer Datenbank umzusetzen, und dadurch unrichtige personenbezogene Daten von mir verarbeitet/verarbeiten.
Außerdem habe ich Nachweise gebracht, warum die Daten falsch sind. Ich habe die Erkenntnis des Gerichts, eine neue Geburtsurkunde, einen neuen Personalnachweis. Und es kann von mir nicht verlangt werden, gegenüber irgendeiner Stelle eine eventuelle geschlechtsangleichende Operation nachzuweisen34.

Mir wurden inzwischen eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Personalausweis ausgestellt. Der Personalausweis ist (zusammen mit dem Reisepass), das wichtigste Personaldokument einer Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Er ist ein Reisedokument, und muss von Behörden und anderen Stellen als Identitätsnachweis anerkannt werden. Eine dort durchgeführte Änderung stellt zweifellos die höchsten Ansprüche an die Qualität der Beweise über die Voraussetzungen für die Änderung.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof ist nicht notwendig, eine “begriffliche Voraussetzung der Beurteilung” für meinen Fall zu ermitteln, noch betrifft sie einen “entscheidungswichtigen Umstand”, so wie es das AVG verlangt. Auch das Auslegungsmonopol des EuGH ist keine Begründung, um das Verfahren auszusetzen. Mein Verfahren ist überhaupt nicht ähnlich oder inhaltlich vergleichbar567. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Zulassung einer Hauptfrage vor dem EuGH als Vorfrage für ein anderes Verfahren ist es, dass diese inhaltlich gleich oder ähnlich sind8. Allein die Tatsache, dass beide Verfahren die gleiche Norm betreffen, heißt nicht, dass diese gleich sind.

Ich habe daher nochmal 150€ für Bescheidbeschwerden in die Hand genommen, und alle diese Aussetzungsbescheide vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Und außerdem Aktenenisicht verlangt. Teilweise habe ich diese auch bekommen, teilweise aber nicht.

§ 17. (3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Dieses Argument verwendet die DSB auch. “Gegenständlich stellen Teile des Verwaltungsaktes (…) einen Aktenbestandteil dar, der (…) eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (…) oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen würde, weshalb sie von der Akteneinsicht auszunehmen waren.”
So interessant finde ich mich dann auch nicht, aber gut. Dagegen kann man in einem Rechtsstaat doch sicher auch was machen, damit ein Gericht prüfen kann, ob die Aktenteile wirklich ausgeschlossen werden dürfen. Immerhin ist das Recht auf Akteneinsicht eines der wichtigsten Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren, da man nur so den effektiven Rechtsschutz sicherstellen kann (wenn man nicht weiß um was es genau geht, kann man sich auch nicht wehren). Ist aber nicht so. “Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.” heißt es im AVG. Und auch: “Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.”. Na gut, dann eben nicht.

Das BVwG hat letzte Woche über zwei der Beschwerden entschieden. Die beantragte mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, da sie nicht notwendig war, die Aktenlage war klar und genug für eine Entscheidung. Die DSB hat im Zuge der Aktenvorlage auch eine Stellungnahme abgegeben mit dem Conclusio “Das Beschwerdevorbringen wird zur Gänze bestritten. Die belangte Behörde verweist vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.” Hat zum Glück nicht funktioniert. “Im Namen der Republik!” heißt es wieder, und “Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.”.

Das BVwG ist großteils meiner Argumentation gefolgt.

Gegenstand des beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Frage, ob Art. L6 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass eine Behörde den Geschlechtseintrag (...) zu ändern hat, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind, sowie ob die antragstellende Person diesbezüglich verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags, allenfalls einen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation, vorzulegen, Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft folglich die allfällige Berichtigung eines von einer Behörde geführten Registers und das Ausmaß der die antragstellende Person treffenden Beweislast. Im gegenständlichen (...) Verfahren ist hingegen die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Geschlechtseintrag "unbekannt" in der Datenbank eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens im Fall einer Person, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister "divers" lautet, als unrichtig anzusehen ist. (...) Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage der Richtigkeit des Eintrags "unbekannt", ist. Aus einer rechtskräftigen Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde.
Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis W221 2274027-1/10E

Auch die Rail Equipment GmbH & CO KG konnte eine Stellungnahme abgeben und hat dies getan.

Mit Schreiben vom 13.07.2023 gab die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die an den EuGH im Vorabentscheidungsersuchen herangetragenen Rechtsfragen seien auch für das gegenständliche Verfahren relevant und die Aussetzung des Verfahrens daher gerechtfertigt. Im Kern würden beide Verfahren dieselbe Rechtsfrage betreffen. (...) Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen Verantwortlichen aus dem öffentlichen oder aus dem privatrechtlichen Bereich handle. (...) Der EuGH werde sich zur erforderlichen Art und Qualität von Nachweisen über die Unrichtigkeit der Daten über die Geschlechtseintragung gegenüber Verantwortlichen äußern, woraus sich ergeben würde, ob eine Anderung im Personenstandsregister aufgrund eines nicht rechtskräftigen Erkenntnisses des LVwG Wien einen ausreichenden Nachweis darstelle. (...) Der beschwerdeführenden Partei [also mir] drohe dadurch auch kein unwiederbringlicher Nachteil. Die Beschwerde möge daher als unbegründet abgewiesen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis W221 2274027-1/10E

Die ÖBB hat die meiste Zeit behauptet dass sie ja sowieso nicht ändern müssen, und so auch hier. Weder die Erkenntnis des VWG Wien, noch die des Verfassungsgerichtshofes 2018 würde sie zu irgendwas verpflichten. Auch die DSGVO nicht, und “unbekannt” ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Synonym für “divers” und daher eine richtige Beschreibung für meine individuelle Geschlechtsidentität. Über diese Argumentation habe ich auch einen eigenen Post geschrieben. Dahingehend meint das BVwG…

Der Argumentation der mitbeteiligten Partei (...) ist entgegenzuhalten, dass die Frage der erforderlichen Art und Qualität von Nachweisen der Unrichtigkeit von Daten über die Geschlechtseintragung gegenüber Verantwortlichen gerade nicht verfahrensgegenständlich ist. Die mitbeteiligte Partei hat erkennbar selbst nie angezweifelt, dass die Geschlechtseintragung zur beschwerdeführenden Partei unrichtig und auf Antrag zu ändern war, was sich daraus ergibt, dass sie den Geschlechtseintrag bereits von "männlich" auf "unbekannt" geändert hat. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Eintragung als "unbekannt" ebenfalls als unrichtig anzusehen ist. In Bezug auf diese Rechtsfrage ist eine Klärung durch eine Entscheidung des EuGH im herangezogenen Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht zu erwarten. Sofern die mitbeteiligte Partei und/oder die belangte Behörde implizit die Ansicht vertreten bzw. die Frage aufwerfen, dass/ob ein von der rechtskräftigen Entscheidung einer staatlichen Behörde oder eines Gerichts abweichender Geschlechtseintrag in der Datenbank eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens als unrichtig anzusehen ist und ob es diesem freisteht, zusätzliche oder andere Nachweise (beispielsweise wie in Frage 3 angedeutet den Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation) zu verlangen, so wäre dem entgegenzuhalten, dass diese Rechtsfrage durch Beantwortung der genannten Vorlagefragen ebenfalls nicht geklärt werden würde und allenfalls Gegenstand eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens sein müsste.
Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis W221 2274027-1/10E

Schlussendlich “Da der von der belangten Behörde angenommene Aussetzungsgrund somit nicht besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.”. Die DSB muss daher weiter machen, und hat dies in einem der Verfahren auch begonnen. Ich bin gespannt, was die Zukunft bringt.

  1. Lapert/Engel in Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG (2021) § 38 Rz 9 

  2. Lapert/Engel in Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG (2021) § 38 Rz 10 

  3. vgl. VwGH 27.02.2009, 2008/17/0054 

  4. vgl. VwGH 17.02.2010, 2009/17/0263 

  5. vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0316 

  6. vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 

  7. vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439 

  8. Müller in Altenburg/Wessely, Kommentar zum AVG, § 36 RZ 17