Sebastian Elisas diverse Themen

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Was interessiert uns das Personstandsregister?

Dieses Mal geht es um eine überall geliebte Institution, und zwar die GIS Gebühren Info Service GmbH (Ich muss aber auch sagen, dass ich ein großer Fan von öffentlich-rechtlichem Rundfunk bin. Nicht der GIS). Auch die GIS hat einen Änderungsauftrag von mir bekommen, mein Geschlecht anzupassen. Da das noch relativ am Anfang war, haben sie eine Kopie der Erkenntnis bekommen, und nicht meiner neuen Geburtsurkunde, da diese noch nicht ausgestellt war.

Aus irgendeinem Grund glaubt die GIS jetzt, diese Erkenntnis würde nur die Behörde binden, die das Personenstandsregister betreibt, und dass sie mit “Die GIS führt das Zentrale Personenstandsregister nicht” davonkommen. Auch wenn sie das nicht tun, was ich nicht bestreite, befreit sie das nicht von der Pflicht, die Änderung meiner unrichtigen personenbezogener Daten durchzuführen. Das Erkenntnis bindet primär zwar nur die Personenstandsbehörden, die GIS hat da aber missverstanden, dass sie die Erkenntnis überhaupt nur bekommen haben, weil ich noch keine neue Geburtsurkunde hatte, und einen Beleg gebraucht habe, dass die Daten zu ändern sind. Damit verbunden argumentieren sie dann, dass die Daten aus mehreren Quellen stammen, unter anderem aus dem Melderegister, und dort tritt die Änderung, dass es die anderen Geschlechtsoptionen geben wird, erst im November 2023 in Kraft. Abgesehen davon, dass das Versäumnis des Bundesministers für Inneres, Rechtskonformität herzustellen und das Melderegister rechtzeitig anzupassen, kein Grund ist, meine Grundrechte einzuschränken, ergibt sich die Verpflichtung der GIS, die Daten zu ändern, weder aus dem Personenstandsgesetz, noch dem Meldegesetz, sondern eben aus dem DSG und der DSGVO.

Und überhaupt stammt die Angabe “männlich” ja von mir, weil ich das in Formularen 2021 und 2022 so angegeben hatte. Was auch stimmt. Aber: Öffnen wir einen Kalender, dann sehen wir, dass 2021 und 2022 beide vor 2023 waren, und damit vor der Änderung. In (amtlichen) Formularen ist nie die Geschlechtsidentät gefragt, es ist immer das “offizielle” Geschlecht, und damit war es damals leider männlich. Außerdem war es bis mindestens Mai 2023 nicht möglich, etwas anderes als “männlich” oder “weiblich” in den Formularen der GIS auszuwählen, teilweise ist es das immer noch nicht. Und dort, wo es andere Optionen gibt, ist es nur “divers”, und keine der anderen vorzusehenden Möglichkeiten. Und bis jetzt war die Angabe ja auch richtig. Ja. Das heißt aber nicht, dass sie jetzt richtig sind. Wenn ich heiraten sollte und sich dadurch mein Name ändert, müsste die GIS das ebenso nachziehen.

Dann hat die GIS anscheinend die Idee von der ÖBB geklaut, dass “unbekannt” ja das Gleiche wäre wie “divers”. Was im Personenstandsregister steht, ist ihnen egal, auch wenn das Meldegesetz geändert werden würde, wäre “auch fraglich, ob sich hieraus überhaupt eine Verpflichtung der GIS zur Vervollständigung der bei ihr geführten Geschlechtsoptionen abgeleitet werden könnte”. Wie wir aber festgestellt haben, ergibt sich die Verpflichtung zur Änderung weder aus dem einen noch dem anderen, sondern eben aus der DSGVO.

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Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Polizei

Die LPD Wien ist bis jetzt die erste Stelle, die mehr von mir wollte, um meine Daten zu berichtigen. Sie fordern eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, der ein Lichtbild, Unterschrift, Geburtsdatum und -ort enthält. Alle Informationen, die auf einem österreichischen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein enthalten sind, habe ich bereits mit meinem ursprünglichen Antrag übermittelt, mit Ausnahme natürlich einer etwaigen Dokumentennummer und des Lichtbildes.

Es ist mir nicht ersichtlich, inwiefern ein Lichtbild von mir oder eine Unterschriftenkopie helfen würden, meine Identität zu belegen, vor allem nicht, da die LPD Wien von weder dem einen, noch dem anderen eine Vergleichsprobe hat. Weiters war der ursprüngliche Antrag bereits mit einer qualifizierten elektronische Signatur laut Art. 3 Z 15 eIDAS-VO versehen, welche nach § 4 SVG Abs. 1 der handschriftlichen Unterschrift im Sinne des § 886 ABGB gleichgestellt ist und die Identifikation meiner Person zweifelsfrei ermöglicht.

Laut laufender Rechtsprechung (z.B. BVwG W214 2228346-1 vom 27.05.2020) ist die qualifizierte elektronische Signatur im Anwendungsbereich der DSGVO ein zum Nachweis der Identität ausreichendes Mittel. Der Verantwortliche darf auch nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen (DSB DSB-D123.901/0002-DSB/2019 vom 31.07.2019). Das Verlangen nach einem weiteren Identitätsnachweis ist nur bei begründeter Zweifel an meiner Identität möglich, welche durch die qualifizierte elektronische Signatur und die bereitgestellten Daten nicht bestehen sollten (Siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 12, Rz 11/13). Meine qualifizierte elektronische Signatur ist zusätzlich eine e-ID nach § 4 Abs. 1 E-GovG.

Die LPD Wien hat keine Gründe angeführt, warum sie nicht in der Lage sei, mich oder meine Daten zu identifizieren. Ihr ist meine Adresse bekannt, und mir wurden auch schon mehrmals RSa Briefe von ihr erfolgreich zugestellt, zuletzt am 06. April 2023, als Antwort auf ein Schreiben von mir, in dem meine Adresse nicht erwähnt wurde, und die einzige Identifikationsmöglichkeit mein Name und mein Postfach waren. Mein Schreiben hatte auch keinerlei elektronische Signatur und wurde per Fax verschickt. Es steht der LPD Wien auch frei in das (in Österreich für jede*n und für Behörden sowieso) zugängliche Melderegister Einsicht zu nehmen, um die Daten so zu überprüfen (was sie ja anscheinend auch tun), oder in diesem Fall das amtliche Prüfservice für qualifizierte elektronische Signaturen, welches von der Telekom-Control-Kommission bereitgestellt wird, zu verwenden.

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