Sebastian Elisas diverse Themen

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Posts in Kategorie Deutsch

"Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geweigert"

Wie wir wissen, hat das Verwaltungsgericht Wien durch seine Erkenntnis die Änderung meines Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister angewiesen. Mit meiner neuen Geburtsurkunde habe ich dann verschiedene Firmen und Behörden, welche Daten von mir verarbeiten, angewiesen, meine Daten zu ändern. Für manche Stellen ist das völlig überraschend gekommen, so als hätte der Verfassungsgerichtshof nicht schon 2018 zu Recht erkannt, dass das möglich sein muss1. Da ich das als DSGVO Änderungsbegehren formuliert hatte, habe ich in weiterer Folge gegen manche dieser Stellen Beschwerden bei der Datenschutzbehörde erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hat auch die Beschwerdegegnerin Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Um eine davon geht es hier. Und das ist die Stellungnahme der ÖBB-Tochterfirma hinter “Rail & Drive”, der Rail Equipment GmbH & Co KG.

Durch ihre Anwaltskanzlei haben sie einige interessante Punkte aufgebracht, über die werde ich jetzt hier reden, und auch über meine Antworten dazu. Der Großteil der Argumentation gründet sich darauf, dass “unbekannt” und “divers” angeblich im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme sind, und die Änderung daher auf einen sachlich korrekten Eintrag geändert wurde. Der allgemeine Sprachgebrauch ist für die sachliche Richtigkeit der Daten aber nicht relevant.

Generell geht Argumentation am Thema vorbei, da sie sich viel darauf bezieht, welche Einträge aus Sicht der Personenstandsbehörde zulässig sind und welche nicht, und wie die ÖBB meine Geschlechtsidentität interpretiert. Welche Begriffe aus Sicht der Personenstandsbehörden dafür zulässig sind (oder nicht) ist aber gar nicht Gegenstand der Sache, sondern die sachliche Unrichtigkeit der Daten, welche zweifelsfrei durch die Weigerung des ÖBB, meinen Eintrag auf den gerichtlich festgelegten Inhalt zu berichtigen, gegeben ist. Es ist auch weder Aufgabe der ÖBB noch der Datenschutzbehörde in weiterer Folge, meine Geschlechtsidentität zu beurteilen, dafür Synonyme zu finden oder diese abzuwandeln, und dies ist auch nicht notwendig oder angebracht. Durch meine Antwort liegt der Ball jetzt wieder bei der Datenschutzbehörde.

Ganz am Anfang wird mir mitgeteilt, dass die ÖBB sich keinesfalls geweigert hätten, meinen Eintrag anzuüassen. Vielmehr haben sie sofort reagiert, und meinen Datensatz dahingehend angepasst, dass mein Geschlecht jetzt “unbekannt” lautet, weil keine anderen Einträge als “männlich”, “weiblich” und “unbekannt” zur Verfügung stehen. Damit sind sie meinem Änderungsauftrag ihrer Meinung nach nachgekommen, weil ich das ja beantragt hätte (was ich nicht habe). Als Argument, warum die Änderung nicht möglich ist, wird angeführt, dass die ÖBB einer Ausschreibungspflicht unterliegen, und daher nicht so ohne weiteres die Software dahingehend verändern kann, dass es möglich wäre. Dafür hatten sie aber mehr als fünf Jahre Zeit.

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Durchsuchung von nicht-binären Personen durch die Polizei

In Österreich haben wir ein Auskunftpflichgesetz, welches besagt dass “Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung (…) über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen [haben], soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.” Selbiges steht uns auch Art. 20 (4) B-VG zu:

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung hat man außerdem das Recht auf einen Bescheid (§ 4 Auskunftspflichtgesetz), den man dann vor einem Gericht bekämpfen kann. Gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen zu erteilen.

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