Sebastian Elisas diverse Themen

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Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Polizei

Die LPD Wien ist bis jetzt die erste Stelle, die mehr von mir wollte, um meine Daten zu berichtigen. Sie fordern eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, der ein Lichtbild, Unterschrift, Geburtsdatum und -ort enthält. Alle Informationen, die auf einem österreichischen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein enthalten sind, habe ich bereits mit meinem ursprünglichen Antrag übermittelt, mit Ausnahme natürlich einer etwaigen Dokumentennummer und des Lichtbildes.

Es ist mir nicht ersichtlich, inwiefern ein Lichtbild von mir oder eine Unterschriftenkopie helfen würden, meine Identität zu belegen, vor allem nicht, da die LPD Wien von weder dem einen, noch dem anderen eine Vergleichsprobe hat. Weiters war der ursprüngliche Antrag bereits mit einer qualifizierten elektronische Signatur laut Art. 3 Z 15 eIDAS-VO versehen, welche nach § 4 SVG Abs. 1 der handschriftlichen Unterschrift im Sinne des § 886 ABGB gleichgestellt ist und die Identifikation meiner Person zweifelsfrei ermöglicht.

Laut laufender Rechtsprechung (z.B. BVwG W214 2228346-1 vom 27.05.2020) ist die qualifizierte elektronische Signatur im Anwendungsbereich der DSGVO ein zum Nachweis der Identität ausreichendes Mittel. Der Verantwortliche darf auch nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen (DSB DSB-D123.901/0002-DSB/2019 vom 31.07.2019). Das Verlangen nach einem weiteren Identitätsnachweis ist nur bei begründeter Zweifel an meiner Identität möglich, welche durch die qualifizierte elektronische Signatur und die bereitgestellten Daten nicht bestehen sollten (Siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 12, Rz 11/13). Meine qualifizierte elektronische Signatur ist zusätzlich eine e-ID nach § 4 Abs. 1 E-GovG.

Die LPD Wien hat keine Gründe angeführt, warum sie nicht in der Lage sei, mich oder meine Daten zu identifizieren. Ihr ist meine Adresse bekannt, und mir wurden auch schon mehrmals RSa Briefe von ihr erfolgreich zugestellt, zuletzt am 06. April 2023, als Antwort auf ein Schreiben von mir, in dem meine Adresse nicht erwähnt wurde, und die einzige Identifikationsmöglichkeiten mein Name und mein Postfach waren. Mein Schreiben hatte auch keinerlei elektronische Signatur und wurde per Fax verschickt. Es steht der LPD Wien auch frei in das (in Österreich für jede*n und für Behörden sowieso) zugängliche Melderegister Einsicht zu nehmen, um die Daten so zu überprüfen (was sie ja anscheinend auch tun), oder in diesem Fall das amtliche Prüfservice für qualifizierte elektronische Signaturen, welches von der Telekom-Control-Kommission bereitgestellt wird, zu verwenden.

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"Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geweigert"

Wie wir wissen, hat das Verwaltungsgericht Wien durch seine Erkenntnis die Änderung meines Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister angewiesen. Mit meiner neuen Geburtsurkunde habe ich dann verschiedene Firmen und Behörden, welche Daten von mir verarbeiten, angewiesen, meine Daten zu ändern. Für manche Stellen ist das völlig überraschend gekommen, so als hätte der Verfassungsgerichtshof nicht schon 2018 zu Recht erkannt, dass das möglich sein muss1. Da ich das als DSGVO Änderungsbegehren formuliert hatte, habe ich in weiterer Folge gegen manche dieser Stellen Beschwerden bei der Datenschutzbehörde erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hat auch die Beschwerdegegnerin Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Um eine davon geht es hier. Und das ist die Stellungnahme der ÖBB-Tochterfirma hinter “Rail & Drive”, der Rail Equipment GmbH & Co KG.

Durch ihre Anwaltskanzlei haben sie einige interessante Punkte aufgebracht, über die werde ich jetzt hier reden, und auch über meine Antworten dazu. Der Großteil der Argumentation gründet sich darauf, dass “unbekannt” und “divers” angeblich im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme sind, und die Änderung daher auf einen sachlich korrekten Eintrag geändert wurde. Der allgemeine Sprachgebrauch ist für die sachliche Richtigkeit der Daten aber nicht relevant.

Generell geht Argumentation am Thema vorbei, da sie sich viel darauf bezieht, welche Einträge aus Sicht der Personenstandsbehörde zulässig sind und welche nicht, und wie die ÖBB meine Geschlechtsidentität interpretiert. Welche Begriffe aus Sicht der Personenstandsbehörden dafür zulässig sind (oder nicht) ist aber gar nicht Gegenstand der Sache, sondern die sachliche Unrichtigkeit der Daten, welche zweifelsfrei durch die Weigerung des ÖBB, meinen Eintrag auf den gerichtlich festgelegten Inhalt zu berichtigen, gegeben ist. Es ist auch weder Aufgabe der ÖBB noch der Datenschutzbehörde in weiterer Folge, meine Geschlechtsidentität zu beurteilen, dafür Synonyme zu finden oder diese abzuwandeln, und dies ist auch nicht notwendig oder angebracht. Durch meine Antwort liegt der Ball jetzt wieder bei der Datenschutzbehörde.

Ganz am Anfang wird mir mitgeteilt, dass die ÖBB sich keinesfalls geweigert hätten, meinen Eintrag anzuüassen. Vielmehr haben sie sofort reagiert, und meinen Datensatz dahingehend angepasst, dass mein Geschlecht jetzt “unbekannt” lautet, weil keine anderen Einträge als “männlich”, “weiblich” und “unbekannt” zur Verfügung stehen. Damit sind sie meinem Änderungsauftrag ihrer Meinung nach nachgekommen, weil ich das ja beantragt hätte (was ich nicht habe). Als Argument, warum die Änderung nicht möglich ist, wird angeführt, dass die ÖBB einer Ausschreibungspflicht unterliegen, und daher nicht so ohne weiteres die Software dahingehend verändern kann, dass es möglich wäre. Dafür hatten sie aber mehr als fünf Jahre Zeit.

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