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Zahlen bitte!
Dieser Post ist eine Auflistung der Verfahren die ich führe und geführt habe (oder wo ich mitbeteiligte Partei bin), und wird aktualisiert, wenn sich etwas ändert.
Verzögerungstaktik bei der Datenschutzbehörde?
Da in der durch den Bürgermeister der Stadt Wien auf Anweisung des Bundesministers für Inneres erhobenen Amtsrevision keine aufschiebende Wirkung beantragt wurde, ist die Erkenntnis, dass mein Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu ändern ist mit 06.03.2023 in Rechtskraft erwachsen. Ich habe wie geschrieben diverse Firmen, Behörden und andere Stellen aufgefordert, meine Daten zu ändern. Manche haben die Änderung durchgeführt, manche nicht, manche haben gar nicht reagiert. Darum habe ich einige Beschwerden bei der Datenschutzbehörde erhoben.
Was interessiert uns das Personstandsregister?
Dieses mal geht es um eine überall geliebte Institution, und zwar die GIS Gebühren Info Service GmbH (Ich muss aber auch sagen, dass ich ein großer Fan von öffentlich-rechtlichem Rundfunk bin. Nicht der GIS). Auch die GIS hat einen Änderungsauftrag von mir bekommen, mein Geschlecht anzupassen. Da das noch relativ am Anfang war, haben sie eine Kopie der Erkenntnis bekommen, und nicht meiner neuen Geburtsurkunde, da diese noch nicht ausgestellt war.
Aus irgendeinem Grund glaubt die GIS jetzt, diese Erkenntnis würde nur die Behörde binden, die das Personenstandsregister betreibt, und dass sie mit “Die GIS führt das Zentrale Personenstandsregister nicht” davonkommen. Auch wenn sie das nicht tun, was ich nicht bestreite, befreit sie das nicht von der Pflicht, die Änderung meiner unrichtigen personenbezogener Daten durchzuführen. Das Erkenntnis bindet primär zwar nur die Personenstandsbehörden, die GIS hat da aber missverstanden, dass sie die Erkenntnis überhaupt nur bekommen haben, weil ich noch keine neue Geburtsurkunde hatte, und einen Beleg gebraucht habe, dass die Daten zu ändern sind. Damit verbunden argumentieren sie dann, dass die Daten aus mehreren Quellen stammen, unter anderem aus dem Melderegister, und dort tritt die Änderung, dass es die anderen Geschlechtsoptionen geben wird, erst im November 2023 in Kraft.
Weg (m)einer Klage auf divers
Es ist eine Tradition in Österreich, dass LGBTIAQ+ Rechte nicht vom Parlament beschlossen werden, sondern durch Klagen bis zum Verfassungsgerichtshof erwirkt werden müssen.
Das geht von der Aufhebung des höheren Schutzalters für Sexualkontakte zwischen Männern (Strafbar bis 2002, Aufhebung durch den VfGH1), der Adoption von fremden Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare (verboten bis 2016, Aufhebung durch den VfGH2), der gleichgeschlechtlichen Ehe (möglich seit 2019, Aufhebung mehrerer verfassungswidrigen Einschränkung durch den VfGH345678) und jetzt zuletzt die Möglichkeit, andere Geschlechtseinträge als “männlich” und “weiblich” zu führen (ermöglicht durch den VfGH 20189, verhindert durch Innenminister Herbert Kickl10).
2018 erkennt der Verfassungsgerichtshof zu Recht: Es muss möglich sein, andere Geschlechtseinträge im Personenstandsregister zu führen, als “männlich” und “weiblich”. Als Kriterium für den Eintrag ist die Geschlechtsidentität der jeweiligen Person heranzuziehen.
Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Polizei
Die LPD Wien ist bis jetzt die erste Stelle, die mehr von mir wollte, um meine Daten zu berichtigen. Sie fordern eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, der ein Lichtbild, Unterschrift, Geburtsdatum und -ort enthält. Alle Informationen, die auf einem österreichischen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein enthalten sind, habe ich bereits mit meinem ursprünglichen Antrag übermittelt, mit Ausnahme natürlich einer etwaigen Dokumentennummer und des Lichtbildes.
Es ist mir nicht ersichtlich, inwiefern ein Lichtbild von mir oder eine Unterschriftenkopie helfen würden, meine Identität zu belegen, vor allem nicht, da die LPD Wien von weder dem einen, noch dem anderen eine Vergleichsprobe hat. Weiters war der ursprüngliche Antrag bereits mit einer qualifizierten elektronische Signatur laut Art. 3 Z 15 eIDAS-VO versehen, welche nach § 4 SVG Abs. 1 der handschriftlichen Unterschrift im Sinne des § 886 ABGB gleichgestellt ist und die Identifikation meiner Person zweifelsfrei ermöglicht.