In Österreich haben wir ein Auskunftpflichgesetz, welches besagt dass “Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung (…) über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen [haben], soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.” Selbiges steht uns auch Art. 20 (4) B-VG zu:
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung hat man außerdem das Recht auf einen Bescheid (§ 4 Auskunftspflichtgesetz), den man dann vor einem Gericht bekämpfen kann. Gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen zu erteilen.