Sebastian Elisas diverse Themen

Weg (m)einer Klage auf divers

Es ist eine Tradition in Österreich, dass LGBTIAQ+ Rechte nicht vom Parlament beschlossen werden, sondern durch Klagen bis zum Verfassungsgerichtshof erwirkt werden müssen.
Das geht von der Aufhebung des höheren Schutzalters für Sexualkontakte zwischen Männern (Strafbar bis 2002, Aufhebung durch den VfGH1), der Adoption von fremden Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare (verboten bis 2016, Aufhebung durch den VfGH2), der gleichgeschlechtlichen Ehe (möglich seit 2019, Aufhebung mehrerer verfassungswidrigen Einschränkungen durch den VfGH345678) und jetzt zuletzt die Möglichkeit, andere Geschlechtseinträge als “männlich” und “weiblich” zu führen (ermöglicht durch den VfGH 20189, verhindert durch Innenminister Herbert Kickl10).

2018 erkennt der Verfassungsgerichtshof zu Recht: Es muss möglich sein, andere Geschlechtseinträge im Personenstandsregister zu führen, als “männlich” und “weiblich”. Als Kriterium für den Eintrag ist die Geschlechtsidentität der jeweiligen Person heranzuziehen.

Dieses von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen – nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Verfassungsbestimmung – (nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer ihrer geschlechtlichen Identität widersprechenden Bezeichnung des Geschlechts von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich im ZPR stellt eine fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung und damit einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht dieser Personen auf individuelle Geschlechtsidentität dar.
Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt.

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Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Polizei

Die LPD Wien ist bis jetzt die erste Stelle, die mehr von mir wollte, um meine Daten zu berichtigen. Sie fordern eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, der ein Lichtbild, Unterschrift, Geburtsdatum und -ort enthält. Alle Informationen, die auf einem österreichischen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein enthalten sind, habe ich bereits mit meinem ursprünglichen Antrag übermittelt, mit Ausnahme natürlich einer etwaigen Dokumentennummer und des Lichtbildes.

Es ist mir nicht ersichtlich, inwiefern ein Lichtbild von mir oder eine Unterschriftenkopie helfen würden, meine Identität zu belegen, vor allem nicht, da die LPD Wien von weder dem einen, noch dem anderen eine Vergleichsprobe hat. Weiters war der ursprüngliche Antrag bereits mit einer qualifizierten elektronische Signatur laut Art. 3 Z 15 eIDAS-VO versehen, welche nach § 4 SVG Abs. 1 der handschriftlichen Unterschrift im Sinne des § 886 ABGB gleichgestellt ist und die Identifikation meiner Person zweifelsfrei ermöglicht.

Laut laufender Rechtsprechung (z.B. BVwG W214 2228346-1 vom 27.05.2020) ist die qualifizierte elektronische Signatur im Anwendungsbereich der DSGVO ein zum Nachweis der Identität ausreichendes Mittel. Der Verantwortliche darf auch nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen (DSB DSB-D123.901/0002-DSB/2019 vom 31.07.2019). Das Verlangen nach einem weiteren Identitätsnachweis ist nur bei begründeter Zweifel an meiner Identität möglich, welche durch die qualifizierte elektronische Signatur und die bereitgestellten Daten nicht bestehen sollten (Siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 12, Rz 11/13). Meine qualifizierte elektronische Signatur ist zusätzlich eine e-ID nach § 4 Abs. 1 E-GovG.

Die LPD Wien hat keine Gründe angeführt, warum sie nicht in der Lage sei, mich oder meine Daten zu identifizieren. Ihr ist meine Adresse bekannt, und mir wurden auch schon mehrmals RSa Briefe von ihr erfolgreich zugestellt, zuletzt am 06. April 2023, als Antwort auf ein Schreiben von mir, in dem meine Adresse nicht erwähnt wurde, und die einzige Identifikationsmöglichkeiten mein Name und mein Postfach waren. Mein Schreiben hatte auch keinerlei elektronische Signatur und wurde per Fax verschickt. Es steht der LPD Wien auch frei in das (in Österreich für jede*n und für Behörden sowieso) zugängliche Melderegister Einsicht zu nehmen, um die Daten so zu überprüfen (was sie ja anscheinend auch tun), oder in diesem Fall das amtliche Prüfservice für qualifizierte elektronische Signaturen, welches von der Telekom-Control-Kommission bereitgestellt wird, zu verwenden.

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